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Unterlassungsbegehren

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OLG-HAMM – Urteil, 9 U 37/07 vom 11.05.2007

Rechtsgebiete:ZPO, GSG NRW, BGB
Schlagworte:einstweilige Verfügung, Aufhebung, Zurückverweisung, Verspätung, Ehrverletzung, Unterlassungsbegehren
Stichwort:Unterlassungsbegehren
Leitsatz:1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Rundfunk und Presse ist - anders als im entsprechenden Klageverfahren - die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nach § 10 GSG NRW keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

2. Ist einstweiliger Rechtsschutz gegen Ehrverletzungen vom Eingangsgericht aus fehlerhaften Erwägungen zur Zulässigkeit versagt worden, darf das Berufungsgericht die Sache nicht nach § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den ersten Rechtszug zurückverweisen, da dies dem Zweck des Eilverfahrens widerspricht.

3. Der Senat neigt zur zurückhaltenden Anwendung von § 531 ZPO im einsteiligen Verfügungsverfahren, wenn im ersten Rechtszug nur formale Zulässigkeitsgesichtspunkte - hier Anwendung von § 10 GSG NRW - verhandelt worden sind und der Antragsgegner sich erst im Berufungsrechtszug sachlich gegen ihn erhobene Vorwürfe verteidigt.

4. Bei fortlaufenden ehrverletzenden Äußerungen entfällt ein Eilbedürfnis für eine begehrte Unterlassungsregelung nicht schon aus dem Grunde, weil einzelne Äußerungen schon wenige Wochen früher gefallen sind, deshalb aber noch kein gerichtliches Verbot beantragt worden ist.

5. Der Verletzte kann ehrenrührige wahrheitswidrige Behauptungen in justizförmigen Verfahren - etwa in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren - nicht ohne weiteres gerichtlich verbieten lassen.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 37/07




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