1. Bei Auslegung der einem leitenden Arzt (Chefarzt) erlaubten Nebentätigkeiten einschließlich des dazugehörigen Liquidationsrechts sind die Dienstpflichten von den Nebentätigkeiten abzugrenzen. Bei widersprüchlichen Regelung ist im Rahmen der Auslegung auch die bisherige Vertragspraxis zu berücksichtigen; ebenso wie den Dienstvertrag ergänzende Regelungen.
2. Auch leitende Ärzte sind verpflichtet, Rufbereitschaftsdienste zu leisten, wenn keine eindeutige entgegenstehende Regelung vereinbart ist.
3. Die im üblichen Rahmen erbrachten Rufbereitschaftsdienste können mit der Einräumung des Liquidationsrechts finanziell abgegolten sein.
4. Zur Frage der Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufung durch Erhebung der Stufenklage.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bestätigung von BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
Aktenzeichen: 9 AZR 394/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. Mai 1998
- 9 AZR 394/97 -
I. Arbeitsgericht
Gotha
- 2 Ca 825/93 -
Urteil vom 27. Oktober 1994
II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 1395/94 -
Teilurteil vom 23. Januar 1997