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Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBVGa 3/07 vom 26.02.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, InsO
Schlagworte:einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung, grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, Freistellung von Mitarbeitern in der Insolvenz, Einsatz von Leiharbeitnehmern nach Masseunzulänglichkeit
Stichwort:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung
Leitsatz:1. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

2. Die Freistellung von Arbeitnehmern eines überschuldeten, zahlungsunfähigen Betriebes, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der kurz vor der endgültigen Betriebsstilllegung steht und der zudem masseunzulänglich ist, stellt keine grundlegende, wesentliche Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBVGa 3/07



THUERINGER-LAG – Beschluss, 1 Ta 104/03 vom 18.08.2003

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung
Stichwort:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung
Leitsatz:1) Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu. Der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats ist ggf. im Wege einer Unterlassungsverfügung zu sichern (Bestätigung der Kammerrechtsprechung - vgl. Beschluss vom 26.09.2000 - 1 TaBV 14/2000).

2) Ermittlung der regelmäßigen Belegschaftsstärke bei Personalabbau in Stufen - hier Sonderproblem: Schwellenwert des § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich nach der Novellierung nicht mehr auf die im Betrieb, sondern auf die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 1 Ta 104/03

THUERINGER-LAG – Beschluss, 1 TaBV 14/2000 vom 26.09.2000

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung
Stichwort:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung
Leitsatz:Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluß der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu. Der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates ist ggf. im Wege einer Unterlassungsverfügung zu sichern.
Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 1 TaBV 14/2000


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