Dem Betriebsrat steht kein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Arbeitgeber mit einem nicht tarifgebundenen Mitarbeiter eine von den Bestimmungen des Tarifvertrages abweichende Arbeitszeitregelung trifft, wenn diese keine Betriebsnorm i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG darstellen und somit die alleinige Tarifbindung des Arbeitgebers nicht genügt.
Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren geltend, eine auslaufende Betriebsvereinbarung habe Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit können in einem derartigen Fall die wirtschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Belegschaft und auf den Arbeitgeber nicht außer Betracht bleiben.
Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, erscheint es regelmäßig angemessen, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 -)
1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit einzelvertraglich gegenüber der tariflichen Wochenarbeitszeit längeren Arbeitszeit beschäftigt.
2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 2 I Ziff. 3 des TV Chemische Industrie, der regelt, dass durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Arbeitnehmergruppen eine um 21/2 Stunden längere oder kürzere Arbeitszeit vereinbart werden kann.