1. Ehrenrührige Äußerungen, die gegenüber einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben werden, um diese zur Überprüfung eines bestimmten Verhaltens zu veranlassen, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig und führen deshalb auch grundsätzlich nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Betroffenen.
2. Das sich aus dem Petitionsrecht herleitende Recht zur Dienstaufsichtsbeschwerde findet seine Grenzen bei bewußt falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betreffende Person ganz allgemein verächtlich zu machen.
3. Pauschale und unsubstantiierte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, für die keinerlei greifbare und der Überprüfung zugängliche Anhaltspunkte mitgeteilt werden, können nur der Verunglimpfung des Betroffenen dienen, sind durch das Petitionsrecht nicht mehr gedeckt und daher zu unterlassen.