JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Unterlassung der Abschiebung
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG, BGB, PStG |
| Schlagworte: | Unterlassung der Abschiebung, unmittelbar bevorstehende Eheschließung, Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis |
| Stichwort: | Unterlassung der Abschiebung |
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschl. v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119). 2. Setzt die Eheschließung die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses voraus, wird eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung grundsätzlich dann vermutet, wenn dem Standesbeamten alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung über den Antrag vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat. 3. Stellt der Präsident des Oberlandesgerichts fest, dass es für die Entscheidung über den Befreiungsantrag noch an Unterlagen fehlt, die von den Verlobten beigebracht werden können, ist die Vermutung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung bis zu dem Zeitpunkt widerlegt, in dem diese Unterlagen nachgereicht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Standesbeamte von einer Vollständigkeit der Unterlagen ausgegangen war und der Antrag dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts bereits vorliegt. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 426/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG, AAZuVO |
| Schlagworte: | Unterlassung der Abschiebung, Erledigung, Duldung, Sachliche Zustänigkeit |
| Stichwort: | Unterlassung der Abschiebung |
| Leitsatz: | 1. Ein im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf Unterlassung der Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde gerichtetes Antragsbegehren erledigt sich, wenn diese von dem konkreten Abschiebungsvorhaben wieder Abstand nimmt. 2. Aus der in zeitlicher Hinsicht eng zu fassenden Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde für die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr vorzunehmenden Abschiebung folgt, dass diese jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Zentrale Ausländerbehörde von der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst wieder absieht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 10.9.2004 - 3 BS 266/04). 3. Ein auf Unterlassung der Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren muss sich auf eine hinreichend konkrete und damit auch in zeitlicher Hinsicht bestimmbare aufenthaltsbeendende Maßnahme beziehen. In diesem Verfahren kann nur die Unterlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme begehrt werden, wogegen für eine stillschweigende Aussetzung der Abschiebung für einen längeren Zeitraum kein Raum ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, BVerwGE 105, 232 [236]). |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 285/04 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AAZuVO |
| Schlagworte: | Unterlassung der Abschiebung, Duldung, Sachliche Zuständigkeit |
| Stichwort: | Unterlassung der Abschiebung |
| Leitsatz: | 1. Für Eilverträge abgelehnter Asylbewerber auf Unterlassung von Abschiebungen, die von der Zentralen Ausländerbehörde bereits angekündigt oder für deren Durchführung von dieser erkennbare Vorbereitungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Regierungspräsidium Chemnitz - Zentrale Ausländerbehörde - passiv legitimiert. Demgegenüber sind Eilanträge auf Erteilung einer (vorläufigen) Duldung gegen die Gebietskörperschaft, der die örtlich jeweils zuständige untere Ausländerbehörde zugehört, zu richten (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 20.2.2004 - 3 BS 95/04). 2. Die Zentrale Ausländerbehörde hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen inzident das Vorliegen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Duldungsantrag zu prüfen. Liegt ein solcher Anspruch nach ihrer Auffassung vor, ist sie zu einer Unterlassung der Abschiebung auch dann verpflichtet, wenn die für die Erteilung der Duldung zuständige untere Ausländerbehörde den entsprechenden Antrag abgelehnt oder noch nicht über diesen entschieden hat oder ein solcher Antrag noch nicht gestellt wurde. Eine Bindungswirkung besteht nur im Falle der Erteilung einer Duldung. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 266/04 | |
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