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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUunterlassener Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 

unterlassener Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 1630/07 vom 23.08.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - unterlassener Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Stichwort:unterlassener Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Leitsatz:1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.

2. Insofern folgt die Kammer hier den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof vom 31.10.2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375; vom 3.7.1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216).
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 1630/07




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