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unterlassene Erhaltungsmaßnahme

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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 3.05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:GG, EKrG, EKrG 1971, ENeuOG, FStrG
Schlagworte:Straßenüberführung über Bahnstrecke, Straßenbaulastträger, Gemeindestraße, Eisenbahnunternehmer, Erhaltungslast, Übergang, Rückwirkung, Gemeindeprivileg, Gewährleistungsanspruch, Kostenersatz, Aufwendungsersatz, unterlassene Erhaltungsmaßnahme, Instandsetzung, Sanierung, Erneuerung, wesentliche Änderung, normativer Schadensbegriff, ersparte Aufwendungen, fiktive Sanierungskosten, Vorteilsausgleich, Abriss, Neubau
Stichwort:unterlassene Erhaltungsmaßnahme
Leitsatz:1. Die rückwirkende Inkraftsetzung der durch § 19 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2858) angeordneten Einstehenspflicht des Eisenbahnunternehmers für den ordnungsgemäßen Erhaltungszustand einer zum 1. Januar 1994 in die Erhaltungslast des kommunalen Straßenbaulastträgers übergegangenen Straßenüberführung ist verfassungsgemäß.

2. § 19 Abs. 3 EKrG begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des kommunalen Straßenbaulastträgers auf Erstattung zweckgebundener Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen an einer Straßenüberführung.

3. Aus § 19 Abs. 3 EKrG folgt kein Anspruch auf Erstattung anteiliger "fiktiver" Sanierungskosten in Höhe der von dem Eisenbahnunternehmer ersparten Aufwendungen, wenn der kommunale Straßenbaulastträger anstelle einer Sanierung des noch nicht abgängigen Altobjekts dieses abreißt und einen den veränderten Verkehrsbedürfnissen angepassten Neubau errichtet.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 3.05




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