Das versehentlich unterlassene Auferlegen der notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen auf die Staatskasse kann nicht im Wege einer Urteilsberichtigung nachgeholt werden. Ist insoweit - wie im jugendgerichtlichen Berufungsverfahren - eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zulässig, so verbleibt es bei der fehlerhaften Auslagenentscheidung. Eine analoge Anwendung von § 33 a StPO zugunsten des Freigesprochenen kommt nicht in Betracht.
Kreisangehörige Gemeinden können einen Kreisumlagebescheid grundsätzlich nicht mit der Begründung anfechten, der Landkreis habe seine sonstigen Einnahmequellen nicht ausreichend ausgeschöpft (hier: unentgeltliche Überlassung der kreiseigenen Schulsportanlagen zur außerschulischen Nutzung an Sportvereine).
1. Anspruch auf den Vertrauensschaden nach § 48 VwVfG hat nicht nur, wer sein Vertrauen positiv betätigt; die Voraussetzungen können auch bei einer Unterlassung erfüllt sein.
2. Notwendig ist allerdings, dass die Unterlassung für den Vermögensschaden kausal ist.
Daran fehlt es, wenn der Käufer des Grundstücks auf eine erst beabsichtigte Planung vertraut und es unterlässt, gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche wegen einer zugesicherten Bebaubarkeit des Grundstücks geltend zu machen.