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Unterlassen von Abschiebemaßnahmen

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THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 1060/03 vom 22.01.2004

Rechtsgebiete:VwGO, AuslG, GG
Schlagworte:Unterlassen von Abschiebemaßnahmen, Vorwegnahme der Hauptsache, örtlich zuständige Ausländerbehörde, gewöhnlicher Aufenthalt, Asylverfahren, Zuweisung, räumliche Beschränkung, Ausreise, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Duldung, Ehe, Visum
Stichwort:Unterlassen von Abschiebemaßnahmen
Leitsatz:1. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde (§ 63 AuslG, § 3 Abs. 1 Nr. 3a ThürVwVfG) richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Asylbewerbers (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I), der durch den Aufenthaltsort in der asylverfahrensrechtlichen Zuweisung bestimmt wird.

2. Die Zuweisung des Asylsuchenden beschränkt seinen Aufenthalt regelmäßig auch nach Abschluss des Asylverfahrens räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde (vgl. § 44 Abs. 6 AuslG, § 71 Abs. 7 AsylVfG). Die anderweitige örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde, für deren Bezirk eine vom Zuweisungsort abweichende Aufenthaltsnahme begehrt wird, schließt § 64 Abs. 2 S. 2 AuslG aus.

3. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt grundsätzlich dann vor, wenn es den Ehepartnern - auch nicht nur vorübergehend - unzumutbar ist, die Lebensgemeinschaft durch Ausreise des ausländischen Ehegatten zur Heilung eines früheren Verstoßes gegen die Visumspflicht bei der Einreise (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) zu unterbrechen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 1060/03




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