1. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII verliert bei dem gleichzeitigen Bezug von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII nicht seinen selbstständigen Charakter.
2. Der Bezug von Wohngeld einer pflegebedürftigen Person in Heimunterbringung war daher bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII mitumfassten, nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG 2005 ausgeschlossen.
Die angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind in Bremen für das erste Halbjahr 2005 in der Weise zu bestimmen, dass der nach der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. maßgebende Betrag um einen Aufschlag von 10 % zu erhöhen ist.
Mietvertraglich vereinbarte monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen fallen unter die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; insoweit ist kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur" in Abzug zu bringen.
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist.
2. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
Als weitere Eingliederungsleistungen iS des § 16 Abs 2 S 1 SGB II kommen auch Leistungen zur Fortsetzung selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht, wenn sie zur Eingliederung erforderlich sind und die Leistungsempfänger zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehören.
1. Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werden.
2. Aufwendungen, die bereits vor dem Leistungszeitraum erbracht wurden, sind keine aktuellen tatsächlichen Aufwendungen.
3. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen.
4. Zu verfahrensrechtlichen Problemen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft.
Die Höhe der Aufwendungen, die bei der Bedarfsermittlung als nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO angemessen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach dem Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem noch angemessenen Mietzins je Quadratmeter.
In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, ist eine Frage der tatrichterlichen, einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen und entzieht sich insoweit revisionsgerichtlicher Festlegung.
1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nicht nur für solche Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16 bzw. 122 BSHG bilden, sondern auch für die Wohngemeinschaftsmitglieder, die gemeinsam wirtschaften, einheitlich zu bestimmen.
2. Die Bildung sog. Mischregelsätze ist gerechtfertigt, wenn mindestens zwei erwachsene Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben und sich nicht feststellen lässt, wer von ihnen die Generalkosten des Haushaltes trägt.
1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft orientiert sich der Senat weiter an der Tabelle zu § 8 WoGG neuer Fassung.
2. Im Gebiet der Stadt Göttingen ist für Alleinstehende als Angemessenheitsgrenze der Wert der Spalte für bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum (2. Spalte von links) maßgebend, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Baujahr der Wohnung.
3. Weitere Zuschläge auf diesen Tabellenwert sind in Göttingen nicht vorzunehmen.
Ein Sozialhilfeempfänger kann gegenüber einem Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten kein Recht darauf geltend machen, dass dieser die Entgegennahme der Zahlung von Unterkunftskosten gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG unterlässt.
Der Anspruch auf pauschaliertes Wohngeld ist, obwohl seine Höhe von den im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft abhängt, nicht auch selbst ein Sozialhilfeanspruch.
Bei den Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung sind - anders als im Sozialhilferecht - die Kosten für die Heizung einzurechnen.
Oder:
Die Kosten für die Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d BefrVO umfassen anders als die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Kosten der Unterkunft auch die Heizkosten
Eine Überschreitung der bei typisierender Betrachtung "angemessenen" Unterkunftskosten ist unter der Geltung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO F. 1962 auch nicht im Rahmen geringfügiger "Toleranzen" zulässig, wenn die Überschreitung nicht durch Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
Eine Überschreitung der bei typisierender Betrachtung "angemessenen" Unterkunftskosten ist unter der Geltung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO F. 1962 auch nicht im Rahmen geringfügiger "Toleranzen" zulässig, wenn die Überschreitung nicht durch Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.
Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.
Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.
Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten der laufenden Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses zu den laufenden Kosten der Unterkunft gehören (hier bejaht).