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Unterkunft

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10751/07.OVG vom 12.08.2008

Zur extremen allgemeinen Gefahrenlage bei der Rückkehr eines arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen zu seinen in der Provinz Paktia lebenden Familienangehörigen.

Subsidiären Schutz gemäß Art. 2 Buchst. e, 15 Buchst. c EGRL 2004/83 kann grundsätzlich derjenige nicht beanspruchen, der keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, im Rückkehrfall beispielsweise in eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu geraten oder einen anderen ernsthaften Schaden zu erleiden.

OVG-BREMEN – Beschluss, S1 S 176/07 vom 18.06.2007

Wird eine Unterkunft "mietfrei", aber gegen Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro überlassen, kommt es für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht auf die isolierte Höhe der Nebenkosten, sondern auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt an (im Anschl. an BVerwGE 115, 256).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ss 9/04 vom 25.02.2005

1. Eine dem Haupttäter erteilte Duldung stellt in Bezug auf § 92 I Nr. 1 AuslG keinen Strafausschließungsgrund, sondern ein negatives Tatbestandsmerkmal dar. Gleiches gilt für das Bestehen eines Duldungsanspruchs. Letztgenannter schließt danach den Tatbestand des unerlaubten Aufenthaltes nach § 92 I Nr. 1 AuslG aus, woraus in diesen Fällen auch die Straflosigkeit der Beihilfe folgte.

2. Der Senat neigt dazu, an seiner Auffassung, wonach Unterstützungshandlungen, wie die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt darstellen sollen, wenn der Ausländer unabhängig davon zur Fortsetzung seines Aufenthaltes fest entschlossen ist und er keiner Bestärkung seines Tatentschlusses mehr bedurfte, nicht länger festzuhalten (entgegen BayObLG, NJW 2002, 1663; NStZ 1999, 767; OLG Düsseldorf, StV 2002, 312).

3. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen die Fortsetzung des unerlaubten Aufenthaltes des Ausländers in seiner konkreten Gestaltung gefördert oder erleichtert wurde. Dies liegt bei der Beschäftigung illegal in Deutschland sich aufhaltender Ausländer nahe. Überlegungen, dass der Ausländer ansonsten durch eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Unternehmer oder durch die Finanzierung seines Lebensunterhaltes auf andere Weise seinen Aufenthalt hätte sichern können, stellen demgegenüber Erwägungen zu hypothetischen Kausalverläufen dar, die für die Frage der Strafbarkeit des Gehilfen ohne Bedeutung sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 17.04 vom 24.02.2005

Die Tilgung von Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem die unterhaltsvorschussberechtigten Kinder mietzinsfrei wohnen, durch den barunterhaltsverpflichteten Elternteil ist keine "Unterhaltszahlung" im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG, die anteilig auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden darf.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 386/03 vom 28.07.2004

1. Zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft durch Heranziehung der Werte der Tabelle zu § 8 WoGG in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung (Bestätigung der Rspr. des Senats seit dem Beschl. v. 25.10.2001 - 4 MB 1798/01 - <FEVS Bd. 53, 218>).

2. Dass zum 01. Januar 2002 die Mietenstufen angepasst worden sind, berücksichtigt nur die unterschiedliche Entwicklung der Mieten in verschiedenen Orten, spricht aber nicht gegen die von dem Senat für richtig gehaltene Erhöhung aller Werte der Tabelle zu § 8 WoGG um 10 v. H. als Ausgleich dafür, dass bei der Neufassung der Tabelle zum 01. Januar 2001 die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung nur teilweise ausgeglichen worden ist.

3. Auch wenn in einer bestimmten Region eine angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt und damit ein nur geringes Angebot an preiswertem Wohnraum besteht, rechtfertigt das nicht ein Abweichen von der in der Tabelle zu § 8 WoGG enthaltenen Abstufung der Mieten entsprechend der erstmaligen Bezugsfertigkeit des Wohnraums.

4. Zur Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Sozialhilfeträger erstellten Übersicht über die Anmietung von Wohnungen für alleinstehende Sozialhilfeempfänger in einem bestimmten Zeitraum.

OLG-CELLE – Urteil, 13 U 194/03 vom 04.03.2004

Es besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKLaG dahin gehend, in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, folgende Klausel zu verwenden:

"Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich/monatlich 30,37 DM/923,96 DM."

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 324/02 vom 22.01.2003

1. Der in der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz enthaltene Anteil für die Unterkunftskosten ist nur zur Deckung der anteiligen Kosten der Unterkunft bestimmt, in der der Leistungsberechtigte zusammen mit einem Elternteil lebt oder voraussichtlich in so naher Zulunft wieder leben wird, dass die Verwendung der Leistung zur Erhaltung der gemeinsamen Unterkunft gerechtfertigt ist.

2. In Höhe des Unterkunftskostenanteils dient die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz deshalb nicht demselben Zweck wie die nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung (hier: Vollzeitpflege einschl. Leistungen zum Unterhalt des Kindes) und ist deshalb insoweit nicht zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.

3. Der für die Unterkunft bestimmte Anteil von der gesamten Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist mit 20 v. H. anzunehmen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 A 11443/02 vom 24.10.2002

Die durch die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einem Einzelzimmer eines Pflegeheims verursachten Mehrkosten stellen nur dann notwendige (Pflege)Aufwendungen im Sinne des Beihilferechts dar, wenn diese Art der Unterbringung aus medizinischen, von einem Arzt bestätigten Gründen erfolgen muss.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 4782/96 vom 23.04.2001

Werden in Hessen in Wohnhäusern die Vorschriften des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes nicht eingehalten, so liegt notwendigerweise auch ein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 HBO 1993 vor. Denn das Wohnungsaufsichtsgesetz enthält die Mindesterfordernisse für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse. Aufenthaltsräume, in denen aufgrund der Belegungsdichte gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt sind, besitzen keine für ihre Benutzung ausreichende Wohnfläche.

Während die Unterbringung in einer Unterkunft lediglich der Befriedigung eines vorübergehenden Unterkunftsbedarfs dient, ist für das Wohnen im bauordnungsrechtlichen wie im bauplanungsrechtlichen Sinn eine auf Dauer angelegte selbständige Haushaltsführung kennzeichnend. Demgegenüber wird die Unterbringung in einer Unterkunft durch gleichzeitige Betreuung, Aufsicht, Pflege oder Anleitung geprägt.

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