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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUUnterhaltungsverband 

Unterhaltungsverband

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 LA 155/07 vom 09.02.2009

1. Ein ursprünglich als Mühlenkanal angelegtes künstliches Gewässer wird nicht dadurch natürlicher Hauptarm oder natürlicher Nebenarm des Flusses, dass aufgrund einer wasserwirtschaftlichen Bewilligung der größte Teil des Wassers in den Mühlenkanal geleitet wird.

2. Das Verfahren nach § 118 Abs. 1 NWG über die Feststellung der Unterhaltungspflicht im Streitfall ist für inhaltliche Korrekturen der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG, mit der die Gewässer zweiter Ordnung bestimmt werden, nicht geeignet. Ein solches Begehren kann erfolgreich nur in einem auf die Überprüfung der Verordnung gerichteten Verfahren verfolgt werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LC 112/07 vom 10.12.2008

1. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine im Rahmen von satzungsrechtlichen Bewirtschaftungsgeboten vorgesehene Ausnahmegenehmigung für bauliche Anlagen im Uferrandbereich erteilt wird, muss der Unterhaltungsverband nicht in allen Einzelheiten darlegen und beweisen, dass und warum die Unterhaltungsarbeiten bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung erschwert werden, wenn er satzungsrechtlich einen Räumstreifen in einer bestimmten Breite vorgeschrieben hat. Es reicht vielmehr aus, dass die Erschwerung der Unterhaltungsarbeiten plausibel gemacht wird.

2. Einzelfall einer Satzungsregelung, in der dem Unterhaltungsverband die satzungsrechtliche Kompetenz zur Anordnung der Beseitigung von ohne Ausnahmegenehmigung errichteten baulichen Anlagen im Uferrandbereich fehlt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 162/05 vom 30.01.2008

Wenn ein Unterhaltungsverband in seinem Satzungsrecht einen Mindestbeitrag nach § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG ohne das entsprechende Mindeststimmrecht nach § 101 Abs. 3 Satz 3 NWG verankert hat, ist der nach der inneren Verbandsverfassung anstelle einer Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung berufene Verbandsausschuss legitimiert, diesen Fehler durch eine Satzungsänderung zu beheben. Ihm fehlt nicht die Legitimation für diese Satzungsänderung, weil er selbst ohne ein in der Satzung vorgesehenes Mindeststimmrecht gewählt wurde; vielmehr ist lediglich die Regelung über den Mindestbeitrag unwirksam, solange nicht insgesamt ein dem § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG entsprechender Zustand hergestellt ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LC 542/04 vom 13.07.2007

1. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 105 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NWG erfolgt durch Verwaltungsakt.

2. Zum Unterhaltungsaufwand im Sinne von § 105 Abs. 2 Abs. 2 Satz 3 NWG gehören auch die Verwaltungskosten eines Unterhaltungsverbandes.

3. Die Grenzen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers werden nicht dadurch überschritten, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags für die vom Land zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung auf die bei den Unterhaltungsverbänden für die von ihnen zu unterhaltenden Gewässer anfallenden Aufwendungen abzustellen ist, die Verwaltungskosten der Verbände einzubeziehen sind und der Bemessung des Kostenbeitrages ein "Erschwernisfaktor" von 1,5 zugrunde zu legen ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.07 vom 11.07.2007

1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.

2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.

3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.

4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.

5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 9/03 vom 31.08.2004

Die Entlassung einer Gemeinde, die freiwillig Mitglied in einem niedersächsischen Unterhaltungsverband geworden ist, ist nicht möglich.

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