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Unterhaltungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 LA 183/07 vom 13.02.2009

Rechtsgebiete:NWG, PrWG
Schlagworte:Gewässer dritter Ordnung, Gewohnheitsrecht, Obliegenheit, Observanz, Unterhaltungspflicht
Stichwort:Unterhaltungspflicht
Leitsatz:Nach Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 war in dessen Geltungsbereich die Entstehung einer gewohnheitsrechtlich begründeten Pflicht einer Gemeinde zur Unterhaltung eines Gewässers dritter Ordnung nicht mehr vorgesehen, so dass die spätere tatsächliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes keine alte Obliegenheit im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG begründen konnte.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 13 LA 183/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 LA 155/07 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:NWG
Schlagworte:Gewässer dritter Ordnung, Gewässer zweiter Ordnung, Gewässer, Nebenarm, Mühlengraben, Mühlenkanal, Triebwerkskanal, Unterhaltungspflicht, Unterhaltungsverband, künstliches Gewässer
Stichwort:Unterhaltungspflicht
Leitsatz:1. Ein ursprünglich als Mühlenkanal angelegtes künstliches Gewässer wird nicht dadurch natürlicher Hauptarm oder natürlicher Nebenarm des Flusses, dass aufgrund einer wasserwirtschaftlichen Bewilligung der größte Teil des Wassers in den Mühlenkanal geleitet wird.

2. Das Verfahren nach § 118 Abs. 1 NWG über die Feststellung der Unterhaltungspflicht im Streitfall ist für inhaltliche Korrekturen der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG, mit der die Gewässer zweiter Ordnung bestimmt werden, nicht geeignet. Ein solches Begehren kann erfolgreich nur in einem auf die Überprüfung der Verordnung gerichteten Verfahren verfolgt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 13 LA 155/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 51.06 vom 25.10.2007

Rechtsgebiete:GG, AEG, BSchwAG
Schlagworte:Eisenbahn, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktureinrichtung, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehr, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schienenweg, Betrieb, dauernde Einstellung des Betriebes, Betriebspflicht, Betriebssicherheit, betriebssicherer Zustand, Unterhaltungspflicht, Instandhaltung, Instandsetzung, Instandhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Stilllegung einer Strecke, schwarze Stilllegung, faktische Stilllegung, vorübergehende Einstellung des Betriebes, Zugangsrecht
Stichwort:Unterhaltungspflicht
Leitsatz:Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht betriebssichere Strecken wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Infrastrukturunternehmen können sich von dieser Pflicht nicht durch eine betriebliche Sperrung der Strecke befreien.

Eine genehmigungsbedürftige dauerhafte Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke im Sinne des § 11 AEG liegt auch dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich vorbehält, die Strecke möglicherweise wieder in Betrieb zu nehmen.

Ist einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der weitere Betrieb einer Strecke wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, ist es darauf verwiesen, dies in dem nach § 11 AEG vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren geltend zu machen; der Einwand der Unwirtschaftlichkeit kann grundsätzlich nicht gegen die Durchsetzung einer bestehenden Betriebspflicht geltend gemacht werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 51.06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 4/07 vom 30.05.2007

Rechtsgebiete:LSA-StrG, GG
Schlagworte:Anliegergebrauch, Ausbauzustand, Drittschutz, Straßenbaulastträger, Unterhaltungspflicht, Verkehrssicherungspflicht
Stichwort:Unterhaltungspflicht
Leitsatz:1. Die Behauptung an der ursprünglichen Befestigung des Weges (tatsächlich/finanziell) mitgewirkt zu haben, vermag keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu begründen und dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Charakter der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers keine drrittschützende Wirkung zu vermitteln.

2. Der Anliegergebrauch (Art 14 Abs. 1 GG) gewährleistet keinen bestimmten Ausbauzustand.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 L 4/07


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