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Unterhaltungskosten

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 129/06 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:ThürStrG, ThürKAG, ThürVwVfG
Schlagworte:Abwasseranlage, Einleitung, Einleitungsgebühr, Entgelt, Erneuerung, Ersatzmaßstab, Gebühr, Gebührenerhebung, Herstellung, Kommunale Einrichtung, Kostenbeteiligung, Mitbenutzung, Nachforderung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ortsdurchfahrtenrichtlinie, Straßenbaulast, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenentwässerungsgebühr, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Träger der Straßenbaulast, Unterhaltungskosten, Vergleichsvertrag
Stichwort:Unterhaltungskosten
Leitsatz:1. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus.

2. Für die Höhe der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers kommt es ausschließlich auf die - fiktiven - Kosten an, die der Bau einer straßeneigenen Entwässerung erfordern würde. Weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der kommunalen Entwässerungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung sind maßgeblich.

3. Zu Voraussetzungen und Grenzen von Verträgen über die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG.

4. Der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG wirkt auch zulasten eines kommunalen Einrichtungsträgers, der die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Anlage später übernommen und zum Bestandteil einer neuen Einrichtung gemacht hat.

5. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 129/06



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 293/03 vom 10.05.2005

Rechtsgebiete:FStrG, StrWG M-V
Schlagworte:Umstufung, Abstufung, Bundesstraße, Bundesfernstraße, Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße, Netzfunktion, parallel, Konzept, Erhaltungskosten, Unterhaltungskosten, Selbstverwaltungsgarantie, B 96, Weisung
Stichwort:Unterhaltungskosten
Leitsatz:1. Zur Abstufung einer Bundesstraße zur Gemeindestraße.

2. Mit der Parallelität von alter und neuer Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich das verkehrspolitische "Standardkonzept", dass der weiträumige Verkehr auf der neuen Trasse abgewickelt werden soll bzw. die alte Trasse nicht mehr diesem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 FStrG zu dienen bestimmt ist.

3. Die vorübergehende oder begrenzte - im Sinne von unerhebliche - Übernahme anderer/übergeordneter Verkehrsfunktionen durch die untergeordnete Straße bzw. der Verbleib solcher Funktionen bei einer abgestuften Straße machen aus der untergeordneten Straße keine übergeordnete Straße mit einer diesen Funktionen entsprechenden Gesamtfunktionsbestimmung.

4. Die Überbürdung der Straßenbaulast für eine frühere Bundesfernstraße stellt keinen Eingriff in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung dar, zumal die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die von ihr vorgefundenen Verhältnisse einer vormaligen Bundesstraße zu erhalten.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 293/03


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