1. Stromregulierungsmaßnahmen, die den planungsrechtlichen Bestand einer Wasserstraße nicht wesentlich ändern, unterfallen nicht der Zulassungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG. Sie sind kein Ausbau (vgl. § 12 Abs. 2 WaStrG), sondern Unterhaltung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG).
2. Bauarbeiten an einer Bundeswasserstraße müssen unabhängig davon, ob sie als Unterhaltung oder Ausbau zu qualifizieren sind, stets die Wasserstraße als Verkehrsweg betreffen, wenn sie auf der Grundlage des Bundeswasserstraßengesetzes durchgeführt werden sollen.