Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V besteht grundsätzlich kein Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes.
Einem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der regelmäßig eine Nebentätigkeit als Fremdenführer ausübt, ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Da solche Dienstleistungen im touristisch geprägten Umfeld weder künstlerische noch Vortragstätigkeiten sind, kommt die versorgungsrechtliche Privilegierung von Einkünften im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht zur Anwendung.
Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer Straße, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, ist grundsätzlich nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind auch qualitative sowie funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise eine gegenüber der Gesamtanlage eigenständige Nutzungsdauer der erneuerten Straßenbestandteile, der Ablauf dieser Zeitspanne sowie eventuell festgestellte Baumängel.
Ob die Kosten eines Geländers oder einer anderen Absturzsicherung Teil des beitragsfähigen Aufwands sind, richtet sich nicht nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, sondern nach dem maßgebenden Ausbaubeitragsrecht.
1. Grundsätzlich ist der Straßenbaulastträger für die Unterhaltung von Stützmauern für öffentlich Straßen zuständig.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) SächsStrG erfasst zwar alle Stützmauern, setzt jedoch ihren funktionellen Zusammenhang zu Straßen voraus.
3. Dient eine Stützmauer sowohl dem Schutz einer Straße als auch einem Anliegergrundstück, ist für jeden Einzelfall die Verantwortlichkeit für ihre Unterhaltung festzustellen.
4. Zu den Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht des Anliegers für eine Stützmauer.
1. Wird durch eine Telekommunikationslinie die Unterhaltung eines Verkehrsweges erschwert, besteht der Anspruch auf Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 TKG unabhängig davon, ob diese Erschwerung bei Errichtung der Telekommunikationslinie vermeidbar oder nicht vermeidbar war.
2. Eine Erschwerung der Unterhaltung i. S. des § 52 Abs. 2 TKG liegt auch dann vor, wenn ein teilweiser Ersatzbau des Verkehrsweges aufgrund der Lage der Telekommunikationslinie mit einem Mehraufwand verbunden ist. Das Gesetz verlangt nicht, dass dieser Mehraufwand bereits bei der Errichtung der Telekommunikationslinie erkennbar gewesen ist.
1. Die Benutzung eines gemeindlichen Straßenzugs als Bundesstraße ("faktische Bundesstraße") führt zu keinem Eigentumswechsel und deshalb zu keinem Wechsel der Straßenbaulast.
2. Die stärkere "Abnutzung" durch den überörtlichen Verkehr kann einer Verbesserung der Anlage nicht entgegen gehalten werden. Ob eine solche Verbesserung vorliegt, bestimmt sich allein im Vergleich des ursprünglichen Zustands mit dem neuen.
3. Ein Anliegeranteil von 20% ist bei einer Hauptverkehrsstraße nicht zu beanstanden.
4. Hat die Gemeinde Zuschüsse Dritter erhalten, so können die Anlieger nicht geltend machen, da-durch habe sich der Gemeindeanteil faktisch verringert und nicht mehr 80% betragen.
Sind Hausanschlussleitungen bei der Verlegung dadurch mit der Sammelabwasserleitung verbunden worden, dass diese "angeschlagen" worden ist und die Anschlussleitungen "hineingesteckt" worden sind, sind Sanierungsarbeiten zum Abdichten der Eintrittsstellen der Anschlussleitungen in die Sammelleitung als Maßnahmen an der Sammelleitung einzuordnen.
Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen.
Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen.
Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu.
Nach einem Wechsel der Straßenbaulast hat der alte Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger nicht für die trotz straßenverkehrsrechtlicher Anordnung unterlassene Errichtung einer Lichtzeichenanlage einzustehen.
Vor dem In-Kraft-Treten des Flurbereinigungsgesetzes konnten im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung Wege für den öffentlichen Verkehr ausgewiesen und damit gewidmet werden (im Anschluss an Urteil des 1. Senats vom 18. Juni 1970 (AS 11, 386 [388]).
Straßen, die nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen klassifiziert wurden, gelten gemäß § 54 Satz 2 LStrG als Gemeindestraßen, falls sie vor dem In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes tatsächlich von einer Gemeinde unterhalten worden sind. Dass die Gemeinde auch die rechtliche Unterhaltungslast getragen hat, ist nicht erforderlich.
§ 73 WG ermächtigt die Gemeinden nicht dazu, die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die durch einen Hochwasserschutzdamm Vorteile haben, zu Beiträgen für dessen erstmalige Errichtung heranzuziehen.