Die unterschiedliche Behandlung des hälftigen Kindergeldanteils in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1612 b Abs. 5 BGB ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Unrecht gewährt worden sind, werden nicht auf die Höchstleistungsdauer nach § 3 UVG angerechnet, wenn die Leistungen zurückgezahlt worden sind.
Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Unrecht gewährt worden sind, werden nicht auf die Höchstleistungsdauer nach § 3 UVG angerechnet, wenn die Leistungen zurückgezahlt worden sind.
Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Kindern in Stiefelternfamilien von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Urteil des 5. Senats vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 5 C 42.99 -
I. VG Aachen vom 18.02.1999 - Az.: VG 2 K 2966/96 -
II. OVG Münster vom 23.09.1999 - Az.: OVG 16 A 1491/99 -