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Unterhaltsverzicht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 UF 13/08 vom 09.10.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Formularvollmacht, Vollmacht, Weisung, Auftrag, Beauftragung, Anwalt, Rechtsanwalt, Volljährigenunterhalt, Unterhaltsverzicht, Unterhalt, Verzicht
Stichwort:Unterhaltsverzicht
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 UF 13/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 WF 103/06 vom 07.06.2006

Rechtsgebiete:RVG-VV
Schlagworte:Einigungsgebühr, Unterhaltsverzicht, Wechselseitigkeit
Stichwort:Unterhaltsverzicht
Leitsatz:Die Mitwirkung des Anwalts bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts zwischen Ehegatten löst eine Einigungsgebühr nach VV 1000 zum RVG aus.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 WF 103/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11872/03.OVG vom 12.03.2004

Rechtsgebiete:SVG, VAHRG, BGB
Schlagworte:Versorgungsbezüge, Kürzung der Versorgungsbezüge, Versorgungsausgleich, Härtefallregelung, Härtefall, Rentenanwartschaft, Unterhalt, nachehelicher Unterhalt, Anspruch auf Unterhalt, Unterhaltsvertrag, Kapitalabfindung, Abfindungsvertrag, Abfindung, Unterhaltsverzicht, Ratenzahlungen, Realsplitting, gerichtliche Kontrolldichte, gute Sitten
Stichwort:Unterhaltsverzicht
Leitsatz:Dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten stehen im Rahmen des § 5 VAHRG die ungekürzten Versorgungsbezüge auch dann zu, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durch eine Kapitalabfindung abgegolten hat (wie: BSG, Urteil vom 08.12.1993, NJW 1994, 2374; BGHZ 126, 202; BVerwGE 109, 231).

Die Annahme, dass sich der mit der Abfindung verbundene Unterhaltsverzicht lediglich auf einen begrenzten Zeitraum bezieht, ist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 11872/03.OVG

LAG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 8 Sa 759/01 vom 28.05.2002

Rechtsgebiete:BAT/BAT-O, BGB
Schlagworte:Erhöhter Ortszuschlag der Stufe 2, Unterhaltsverzicht, Auskunftspflicht, Zurückbehaltungsrecht
Stichwort:Unterhaltsverzicht
Leitsatz:1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Mittel für den Unterhalt einer in seinem Haushalt aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, die den Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag der Stufe 2 entfallen lassen (§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 S. 2 BAT/BAT-O), trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann jedoch vom Arbeitnehmer gem. § 242 BGB Auskunft über die zur Verfügung stehenden Mittel verlangen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber die Leistung des erhöhten Ortszuschlages zurückbehalten (§ 273 BGB).

2. Seiner Auskunftspflicht genügt der Arbeitnehmer nicht schon durch Angabe der von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel. "Zur Verfügung" stehen ihm auch solche Mittel, deren Inanspruchnahme weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf oder die Freistellung von Unterhaltsleistungen steht der Inanspruchnahme von Unterhalt nicht entgegen.
Volltext: LAG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 8 Sa 759/01


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