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Unterhaltsvergleich

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 399/03 vom 02.08.2004

Rechtsgebiete:VAHRG, BeamtVG, BGB
Schlagworte:Versorgungsausgleich, Kürzung der Versorgung, Unterhaltsvergleich, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Freistellungsvereinbarung
Stichwort:Unterhaltsvergleich
Leitsatz:Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 VAHRG ist nicht gegeben, wenn in einem Unterhaltsvergleich die geschiedene Ehefrau gegenüber ihrem früheren Ehemann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, dieser sich aber verpflichtet, seine frühere Ehefrau von Ansprüchen der gemeinsamen Kinder auf Ausbildungsunterhalt freizustellen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 399/03



OLG-SCHLESWIG – Urteil, 11 U 108/02 vom 05.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Anwaltshaftung, Falschberatung anwaltliche, Unterhaltsvergleich, Anwaltsvertrag Schlechterfüllung des
Stichwort:Unterhaltsvergleich
Leitsatz:1. Es stellt eine anwaltliche Falschberatung dar, wenn in Auslegung eines Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe "unabänderbar bis zum 30.11.1996" festlegenden Vergleichs der Anwalt dem Unterhaltspflichtigen für den Zeitraum nach dem 30.11.1996 von der Erhebung einer Äbänderungsklage wegen verringerter Leistungsfähigkeit abrät. Durch einen derartigen Vergleich soll nämlich nur die Abänderbarkeit der Unterhaltsansprüche bis zum 30.11.1996 ausgeschlossen werden, im übrigen aber auch für die Zukunft ein Unterhaltstitel geschaffen werden.

2. Zum Fortfall der Kausalität der anwaltlichen Falschberatung für einen ersatzfähigen Schaden bei Möglichkeit der rückwirkenden Erhebung einer Abänderungsklage.

3. Anwaltsgebühren stehen dem Anwalt auch bei Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu, sofern nicht die Anwaltsleistung grob fehlerhaft oder unbrauchbar ist.

4. Eine ersichtlich unbrauchbare Anwaltsleistung liegt im Falle der Stellung eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO vor, sofern der Schuldner bereits nach anderen Bestimmungen hinreichend geschützt werden kann und deshalb eine Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift nicht in Betracht kommt.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 11 U 108/02


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