Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG.
Zur Auslegung einer Vereinbarung über Kindesunterhalt, die der betreuende Elternteil in eigenem Namen mit dem andern Elternteil geschlossen hat. Eine Vereinbarung, mit der sich der barunterhaltspflichtige unter Unterschreitung seines Selbstbehalts zur Zahlung von Barunterhalt für das Kind verpflichtet hat, bindet nicht gegenüber den Verschlechterungen durch die Neufassung der Kindergeldanrechnung gemäß § 1612b Abs. 5 in der Fassung ab 2001. Insoweit kann er sich auf felhende Leistungsfähigkeit berufen.