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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUUnterhaltssicherung 

Unterhaltssicherung

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LA 266/07 vom 27.06.2008

Zur Frage, ob die Praxis eines selbständigen Arztes während einer von ihm absolvierten Wehrübung im Sinne des § 13 Abs. 3 USG fortgeführt worden ist oder die selbständige Tätigkeit geruht hat.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 414/05 vom 03.05.2006

1. § 13a USG unterscheidet danach, ob ein Betrieb bzw. die selbständige Tätigkeit "fortgeführt" wurde oder die Fortführung nicht möglich ist und aufgrund dessen die betriebliche oder selbständige Tätigkeit "ruht".

2. § 13a USG knüpft dabei sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 3 nicht an die persönliche erwerbsbezogene Tätigkeit des "Betriebsinhabers", sondern daran, ob der "Betrieb" bzw. die "selbständige Tätigkeit" als solche(s) fortgeführt wird oder ruht.

3. Insoweit ist darauf abzustellen, ob in dem "Betrieb" während der Teilnahme an der Wehrübung weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wurde.

4. Dabei ist die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des Gesetzes ruht, unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit zu beantworten.

5. Es ist nach den allgemeinen prozessualen Regeln Sache des Anspruchstellers, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch gemäß § 13a Abs. 3 USG, insbesondere das Ruhen der selbständigen Tätigkeit, darzulegen und im Zweifel nachzuweisen.

6. Zu der (hier verneinten) Annahme des Ruhens des "Betriebes" eines als Einzelanwaltes selbständig tätigen Rechtsanwaltes.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 239/03 vom 27.07.2004

Der Umstand, dass ein Zivieldienstleistender vom Wohnen in der dienstlichen Unterkunft befreit ist, steht der Gewährung von Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssischerungsgesetz nicht entgegen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 6.03 vom 18.12.2003

Eine im Kalendermonat vor der Einberufung bereits seit mehr als zwei Jahren anhaltende Arbeitslosigkeit steht der Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 USG nicht entgegen.

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 8 B 3.02 vom 24.09.2002

Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.

Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.

Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.

Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 4.98 vom 22.04.1998

Leitsätze:

Rundfunkmoderatoren, die als freie Mitarbeiter von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigt werden, sind, auch soweit sie als arbeitnehmerähnliche Personen behandelt werden, keine Arbeitnehmer i.s.d. Arbeitsplatzschutzgesetzes. Ihnen steht aus Anlaß von Wehrübungen nicht die Fortzahlung von Vergütungen durch die Rundfunkanstalt, sondern ein Anspruch auf Unterhaltssicherung gegen den Bund zu.

Urteil des 6. Senats vom 22. April 1998 - BVerwG 6 C 4.98

I. VG München vom 22.11.1994 - Az.: VG M 12 K 92.2530 -
II: VGH München vom 17.01.1997 - Az.: VGH 3 B 95.1194 -

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