Eine Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 Abs. 1 StGB nach Bezug von Sonderzahlungen - hier: Schmerzensgeld - erfordert Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete seinen eigenen Unterhalt aus dem durch die Sonderzahlung gebildeten Vermögensstamm bestreiten muss und in welchem Umfang ein verbliebener Vermögensstamm zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes herangezogen werden kann unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltsverpflichteten sowie seiner zu erwartenden künftigen Erwerbsmöglichkeiten.