Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
Nach der Neufassung der Unterhaltsgrundsätze mit Wirkung zum 1.7.2005 ist die Begründung einer Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen leistungsfähigen Partner durch den Unterhaltspflichtigen allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts (Ziff. 21.5.3 der Unterhaltsgrundsätze in der Fassung zum 1.7.2005). Siehe auch BGH NJW 2003, 3770, 3771 = FamRZ 2004, 24.