1. Zuwendungen Dritter, die nur darlehensweise erfolgen, mindern einen Anspruch auf Wohngeld nicht. Das gilt auch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern.
2. Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei laufenden Zuwendungen um ein Darlehen handelt, bedarf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer Gesamtwürdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände. Ein schriftlicher Vertrag ist dafür keine zwingende Voraussetzung.
1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich nur auf die vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO.
2. In der Regel besteht kein Anordnungsgrund für Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit; Nachzahlungen für die Vergangenheit können im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiterverfolgt werden.
3. Unterhaltsvorschuss ist wie Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter.
Bei Getrenntleben findet im Zweifel kein Gesamtschuldnerausgleich für solche Ausgaben statt, die einer der Ehegatten getätigt hat, um hierdurch Kosten der allgemeinen Lebensführung zu bestreiten.
Der den Halbgeschwistern des Auszubildenden von deren erwerbstätiger Mutter gewährte Naturalunterhalt mindert den dem Vater des Auszubildenden für die Halbgeschwister zu gewährenden Einkommensfreibetrag in der Regel auf die Hälfte.
Tilgt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, gemeinsame Verbindlichkeiten der Eltern, ist das in der Regel auch dann nicht eine Unterhaltsleistung an das Kind, wenn es sich um Schulden für das ehemals gemeinsame und nunmehr noch von dem anderen Elternteil und dem Kind bewohmte Familienheim handelt.