Das auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen umfaßt sämtliche Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das die Witwe durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu zählen auch betriebliche Zusatzversorgungen auf privatrechtlicher Grundlage.
Urteil des 2. Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 41.98 -
I. VG Saarlouis vom 08.10.1997 - Az.: VG 3 K 449/95 -
II. OVG Saarlouis vom 05.11.1998 - Az.: OVG 1 R 52/98 -