1. Ist ein förmliches Disziplinarverfahren während der Geltungsdauer der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) eingeleitet worden, so richtet sich die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auch nach Inkrafttreten des Hessischen Disziplinargesetzes nach den Vorschriften der HDO.
2. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 69 HDO ist auf eine Höchstdauer von fünf Jahren beschränkt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2.08 -).
Aus der aktenkundigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung des
zuständigen Vorgesetzten muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren begonnen werden soll.
Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhalts und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten.
Die Klageschrift selbst muss alle für eine Entscheidung des Disziplinargerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufführen. Dazu sind die Erkenntnisse darzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ausschließlich durch das Gericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind oder die Tatsachen entweder unstreitig sind bzw. anhand der bisherigen Ermittlungen bewiesen oder jedenfalls unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein.
Die Verletzung der Rechte des Beamten, im behördlichen Disziplinarverfahren an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen (§ 30 Abs. 4 ThürDG), kann durch die ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an die Disziplinarbehörde bedarf.
Die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens.
Einzelfall: Aberkennung des Ruhegehalts nach mehreren sexuellen Belästigungen von Studentinnen und einer Verwaltungsangestellten durch einen inzwischen pensionierten Professor einer Musikhochschule.
Darlegung einer Aufklärungsrüge und des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bei neuem Tatsachenvortrag.
Heiratet eine geschiedene Ehefrau ihren früheren Ehemann nach dessen Eintritt in den Ruhestand erneut, ist der ihr anstelle des Witwengeldes zustehende Unterhaltsbeitrag regelmäßig nicht zu kürzen.
1. Der unberechtigte Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter (hier: Entwendung von Handys aus T-Punkt) stellt eine Verletzung im Kernbereich der Dienstpflichten dar.
2. Die für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes setzt neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469).
1. Vorsätzliche Aussagedelikte eines Polizeivollzugsbeamten führen als schwerwiegende Straftaten mit innerdienstlichem Bezug regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2000, NVwZ-RR 2002, 205).
2. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags unterliegt nach Maßgabe des Verschlechterungsverbots auch dann der berufungsgerichtlichen Überprüfung, wenn der Beamte seine Berufung wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt hat.
1. Vorsätzliche Aussagedelikte eines Polizeivollzugsbeamten führen als schwerwiegende Straftaten mit innerdienstlichem Bezug regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2000, NVwZ-RR 2002, 205).
2. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags unterliegt nach Maßgabe des Verschlechterungsverbots auch dann der berufungsgerichtlichen Überprüfung, wenn der Beamte seine Berufung wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt hat.
Ein Beamter, der dem Dienst vorsätzlich mehrere Monate fernbleibt, ihn trotz mehrerer Aufforderungen nicht wieder aufnimmt und sich auch sonst jeder Mitwirkung entzieht, ist eines Unterhaltsbeitrags grundsätzlich unwürdig.
1. Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
2. Offenbart das Verhalten des Beamten, dass ihm die Interessen des Dienstherrn gleichgültig sind und die beamtenrechtliche Treuepflicht für ihn keine Bedeutung mehr hat, mithin sein Verhalten als Loslösung von seinem Dienstherrn zu bewerten ist, entfällt auch die Grundlage für eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In einem solchen Fall ist er der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO nicht würdig.
Für einen ehemaligen, auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Beamten, der wegen eines früher erlittenen Dienstunfalls weiterhin einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG erhält und deshalb als Ruhestandsbeamter gilt, bestimmt sich die Kürzungsgrenze (Höchstgrenze) des Einkommens nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG, sondern nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG.