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Unterhaltsbeitrag

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 28 A 1655/08.D vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:HDG, HDO
Schlagworte:Bewilligung, Bewilligungszeitraum, Fortführung, Unterhaltsbeitrag
Stichwort:Unterhaltsbeitrag
Leitsatz:1. Ist ein förmliches Disziplinarverfahren während der Geltungsdauer der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) eingeleitet worden, so richtet sich die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auch nach Inkrafttreten des Hessischen Disziplinargesetzes nach den Vorschriften der HDO.

2. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 69 HDO ist auf eine Höchstdauer von fünf Jahren beschränkt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2.08 -).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 28 A 1655/08.D



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 16 S 3290/08 vom 02.04.2009

Rechtsgebiete:LBG, LDO, StGB
Schlagworte:Entfernung aus dem Dienst, Regelmaßnahme, Besitz kinderpornografischer Schriften, Weitergabe kinderpornografischer Schriften, Polizeibeamter mit Vorgesetztenstellung, Ansehensverlust, Vertrauensverlust, Milderungsgrund, Überwindung einer negativen Lebensphase, Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, Unterhaltsbeitrag, Abänderbarkeit im Berufungsverfahren
Stichwort:Unterhaltsbeitrag
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 16 S 3290/08

THUERINGER-OVG – Urteil, 8 DO 584/07 vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:AGG, BSchutzG, ThürBG, ThürDO
Schlagworte:Disziplinarrecht, gerichtliches Disziplinarverfahren, Klageschrift, behördliches Disziplinarverfahren, Einleitungsvermerk, Information, Belehrung und Anhörung des Beamten, Teilnahme des Beamten an Beweiserhebung, Heilung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren, Entbehrlichkeit der Schlussanhörung, Beschleunigungsgrundsatz, Professor, Ruhestandsbeamter, Studentin, Verwaltungsangestellte, sexuelle Belästigung, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, Aberkennung des Ruhegehalts, endgültiger Vertrauensverlust, Verhältnismäßigkeit, Dauer des Disziplinarverfahrens, Unterhaltsbeitrag
Stichwort:Unterhaltsbeitrag
Leitsatz:Aus der aktenkundigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung des
zuständigen Vorgesetzten muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren begonnen werden soll.

Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhalts und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten.

Die Klageschrift selbst muss alle für eine Entscheidung des Disziplinargerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufführen. Dazu sind die Erkenntnisse darzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ausschließlich durch das Gericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind oder die Tatsachen entweder unstreitig sind bzw. anhand der bisherigen Ermittlungen bewiesen oder jedenfalls unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein.

Die Verletzung der Rechte des Beamten, im behördlichen Disziplinarverfahren an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen (§ 30 Abs. 4 ThürDG), kann durch die ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an die Disziplinarbehörde bedarf.

Die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens.

Einzelfall: Aberkennung des Ruhegehalts nach mehreren sexuellen Belästigungen von Studentinnen und einer Verwaltungsangestellten durch einen inzwischen pensionierten Professor einer Musikhochschule.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 8 DO 584/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 32/05 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, SVG
Schlagworte:Umstände des Falles, besondere, Unterhaltsbeitrag, Versorgungsehe, Witwe, nachgeheiratete
Stichwort:Unterhaltsbeitrag
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 32/05


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