1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 55 Satz 3 LBG ist nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO statthaft.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge während des Zurruhesetzungsverfahrens.
3. Macht der Beamte geltend, die Einbehaltensregelung nach § 55 Satz 3 LBG sei auf Beamte nicht anwendbar, die während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung weiter Dienst tun, bemisst sich der Streitwert nach dem zwölffachen Betrag der einbehaltenen Monatsbezüge.