Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, wenn die geschiedene Ehefrau ein 13-15 jähriges Kind betreut, das an ADS leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.
2. Bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten sind sämtliche nachrangigen Unterhaltsberechtigten des Pflichtigen, auch die ggf. nachrangige neue Ehefrau, zu berücksichtigen. Die Berechnung hat mit der sogenannten "Drittelrechnung" zu erfolgen. Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau wird dadurch Rechung getragen, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Pflichtigen um je 5 % gesenkt werden.
3. Zu den Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer i.S.d. § 1609 Nr. 2, 1578 b BGB.
Wird im Rechtsmittelverfahren nur die Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt angegriffen, richtet sich der Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem Wert der ersten zwölf noch im Streit befindlichen Monate.
Beantragt der Berufungsführer Klageabweisung, während der Gegner mit der Anschlussberufung eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung erreichen will, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 und 3 GKG mit der Folge, dass der Streitwert sich nur nach dem höheren Wert richtet.
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
1. Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB VIII stellen einen "Annex-Anspruch" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dar. Dieser Anspruch steht deshalb nur dem Personensorgeberechtigten zu (wie BVerwG, Urt. v. 12.9.1996 - 5 C 31/95).
2. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII darf nur im Einklang mit dem Willen des Personensorgeberechtigten gewährt werden. Ein familiengerichtlicher Eingriff, der sich auf das Recht zur Aufenthaltsbestimmung beschränkt, ändert hieran nichts.
Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG.
Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen. Insoweit kann er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen Nebentätigkeit gehindert sei.
Die Zurechnung eines fiktiven, das heißt in Wahrheit nicht erzielten Einkommens, erfolgt nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.
Ob die Parteien den Vertrag im Übrigen bestehen lassen wollten, wenn sie die Teilnichtigkeit erkannt hätten, kann sich auch schon aus dem Inhalt der Vereinbarung selbst ergeben.
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit ist zwar noch nicht aufgrund einer - eine Kurzschlusshandlung darstellenden - einmaligen Körperverletzungshandlung gerechtfertigt, wohl aber dann, wenn zu dieser mit einer unrichtigen Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzutritt. Dies führt zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 %.
Bei Klagen, mit denen laufende Leistungen der Sozialhilfe oder - wie hier- laufende Leistungen auf Pflegegeld gem. § 39 SGB VIII begehrt werden, bemisst sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Jahresbetrag der laufenden Leistungen, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen nicht geringer ist (§ 42 Abs. 1 GKG analog).
Aus dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass allein bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder anfänglich bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen kann. Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.
Wechselt im Laufe des Rechtsstreits die Obhut des unterhaltsbegehrenden Kindes, verliert der bisherige Obhutsinhaber die Möglichkeit, den Kindesunterhalt in eigenem Namen weiter zu verfolgen; die dahingehende Klage wird unzulässig. Dies betrifft auch den Unterhaltsrückstand für die Dauer der Obhut.
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
Der Umstand, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, steht der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Vorraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments erfüllt sind.
Führt der zuerkannte Unterhalt zu einer (evtl. vorhersehbaren, aber) nicht vorhergesehenen Änderung seiner Bemessungsgrundlagen (hier: Krankenvorsorgebedarf infolge Wegfalls subsidiärer Sozialleistungen einschließlich der bis dahin gewährleisteten Krankenversicherung durch den Unterhaltsbezug), kann dies im Wege der Abänderungsklage berücksichtigt werden.
Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt einer Schülerin in der Jahrgangstufe 11 handelt es sich um einen nicht notwendigen Sonderbedarf, dessen Finanzierung trotz Sinnhaftigkeit des Aufenthalts bei normalen Einkommensverhältnissen nicht verlangt werden kann.
Zum Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes, wenn es in der Lage ist, seine Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen
1. Das unterhaltsrelevante Einkommen kann wegen der Kosten des Umgangs gemindert werden, wenn die notwendigen Kosten nicht aus den Mitteln bestritten werden können, die dem Unterhaltspflichtigen über dem notwendigen Selbstbehalt verbleiben.
2. Zum unberechtigten Vorwurf sexuellen Missbrauchs und zur Vereitelung des Umgangs als Verwirkungstatbestand im Sinn des § 1579 BGB.
Zur Frage, ob bei einer österreichischen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung die Nichtberücksichtigung der in Österreich gezahlten Familienbeihilfe einen Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public-Vorbehalt im Sinne der Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1 EuGVVO begründen kann
Bei Getrenntleben findet im Zweifel kein Gesamtschuldnerausgleich für solche Ausgaben statt, die einer der Ehegatten getätigt hat, um hierdurch Kosten der allgemeinen Lebensführung zu bestreiten.
Bei den Folgen des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr.7 aufgrund Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeintschaft ist zu untersuchen, ob Aufstockungs- oder Betreuungsunterhalt geltend gemacht wird.
1. Die Vollstreckung eines belgischen Urteils über nachehelichen Unterhalt, verstößt selbst dann nicht gegen den deutschen ordre public, wenn das Urteil darauf beruht, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die Schuld am Scheitern der Ehe zugesprochen wird.
2. Bei dem nach belgischen Recht eingelegten Pourvoi en Cassation handelt es sich um einen "ordentlichen Rechtsbehelf" im Sinne des Art. 46 Abs 1 EuGVVO.
3. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO kommt nicht in Betracht, soweit der Antragsgegner dem von ihm im Erststaat erhobenen, noch nicht beschiedenen Rechtsbehelf Einwände zugrunde legt, die er auch im bisherigen dortigen Verfahren hätte vorbringen können.
4. Bei der Ermessensentscheidung, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch denjenigen, welcher die Vollstreckbarkeitserklärung begehrt, einzustellen (Art. 46 Abs. 3 EuGVVO), sind im Einzelfall alle Nachteile zu berücksichtigen, die sich bei einer Vollstreckung aus einer nur vorläufig vollstreckbaren Entscheidung für den Vollstreckungsgläubiger im Rahmen seines bisherigen Prozessverhaltens hat Zweifel aufkommen lassen, in welchem Land sich ihm gehörende Vermögensgegenstände befinden, die bei einer etwaigen Rückabwicklung der vorläufigen Vollstreckung nach einem Erfolg des noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs im Erststaat von Bedeutung sind.