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Untergang des Restitutionsausschlussgrundes

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 16.03 vom 28.07.2004

Rechtsgebiete:VermG, InVorG, VwGO
Schlagworte:Verfügungsberechtigter, Treuhandkapitalgesellschaft, Erlösauskehr, investive Veräußerung, Unternehmensverkauf, "asset deal", Restitutionsausschlussgrund der gewerblichen Nutzung, Untergang des Restitutionsausschlussgrundes, gütliche Einigung, begleitender Bescheid, Behörde als Beklagter
Stichwort:Untergang des Restitutionsausschlussgrundes
Leitsatz:1. Das Behördenprivileg nach § 78 Abs. 2 VwGO kommt in restitutionsrechtlichen Klageverfahren dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und nicht seinem Widerspruchsausschuss zu.

2. Der Restitutionsausschlussgrund der gewerblichen Nutzung entfällt bei Veräußerung des Grundstücks nicht schon deswegen, weil sich der Unternehmensträger, eine Treuhandkapitalgesellschaft, in Liquidation befunden hatte (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 30 - und vom 29. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 192.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 32).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 16.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 15.03 vom 22.04.2004

Rechtsgebiete:VermG, VZOG, InVorG
Schlagworte:Investive Veräußerung, Unternehmensverkauf, "asset deal", Erlösauskehr, Restitutionsausschluss, Untergang des Restitutionsausschlussgrundes, "Weiterwandern" des Restitutionsausschlussgrundes, vergangenheitsorientierte investive Vorfahrtsregelung, Unternehmensänderung, marktgerechte Ergänzung, Vorhabenplan, gestreckter Schädigungstatbestand, Nutzungsänderung nach Anordnung staatlicher Verwaltung
Stichwort:Untergang des Restitutionsausschlussgrundes
Leitsatz:Der Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entfällt für ein bisher betriebsnotwendiges Grundstück nicht allein deswegen, weil das Unternehmen im Wege des "asset deal" veräußert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich durch die Veräußerung die Zweckbestimmung des Grundstücks ändert. Bei investiven Veräußerungen ist dies vorrangig anhand des Vorhabenplans zu beurteilen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 15.03


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