1. Das Behördenprivileg nach § 78 Abs. 2 VwGO kommt in restitutionsrechtlichen Klageverfahren dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und nicht seinem Widerspruchsausschuss zu.
2. Der Restitutionsausschlussgrund der gewerblichen Nutzung entfällt bei Veräußerung des Grundstücks nicht schon deswegen, weil sich der Unternehmensträger, eine Treuhandkapitalgesellschaft, in Liquidation befunden hatte (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 30 - und vom 29. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 192.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 32).
Der Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entfällt für ein bisher betriebsnotwendiges Grundstück nicht allein deswegen, weil das Unternehmen im Wege des "asset deal" veräußert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich durch die Veräußerung die Zweckbestimmung des Grundstücks ändert. Bei investiven Veräußerungen ist dies vorrangig anhand des Vorhabenplans zu beurteilen.