Bei einem Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, der durch die Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung begründet worden ist, ist eine von der DDR gewährte Entschädigung für aufstehende Gebäude nicht in Rechnung zu stellen, wenn die Gebäude vor der Restitution vollständig zerstört und nicht wieder errichtet worden sind.
Urteil des 8. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 24.99 -
I. VG Weimar vom 09.12.1998 - Az.: VG 5 K 140/97.We -