Das Vermögensgesetz begründet einen Anspruch auf Entschädigung für den schädigungsbedingten Verlust beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Bemessungsgrundlage für Fälle dieser Art zu regeln.
Urteil des 7. Senats vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 -
I. VG Meiningen vom 10.09.1997 - Az.: VG 2 K 518/96.Me -