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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 36/08 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:LSA-KAG, VwGO
Schlagworte:Gebührenaufkommen, Gebührensatz, Gebührensatz, höchstzulässiger, Kalkulation, Klageantrag, Klageänderung, Klagebegehren, Nachberechnung, Nachkalkulation, Überdeckung, Unterdeckung
Stichwort:Unterdeckung
Leitsatz:1. Wenn ein (endgültiger) Abgabenbescheid einen Bescheid über Abschlagszahlungen ablöst, ist die Einbeziehung des (endgültigen) Abgabenbescheides in das schon anhängige Klageverfahren gegen den Bescheid über Abschlagszahlungen im Wege der Klageänderung grundsätzlich als sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen.

2. Auch für den Ausgleich von Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen, gem. § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA i.d.F. nach Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 gilt, dass es sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen handelt. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen.

3. Es bleibt offen, ob nur eine Überschreitung des höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 % unschädlich ist und nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 260; Rdnr. 731 jeweils m.w.N.) oder ob die Grenze bei 5 % zu ziehen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2001 - 2 L 29/00 -, zit. nach JURIS; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG Nds.).

4. Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, einen fehlenden Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA durch eine Nachberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Betriebsabrechnung) zu belegen, selbst wenn eine mit Prognosewerten arbeitende Kalkulation vorgenommen worden war. Nicht erlaubt ist es, nur einzelne Bestandteile einer solchen Kalkulation nachträglich zu ersetzen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 36/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 K 253/05 vom 27.07.2006

Rechtsgebiete:KAG LSA, VwGO
Schlagworte:Abwassergebühr, Gebührenbedarfsberechnung, Gebührenkalkulation, Nachkalkulation, Vorauskalkulation, Nachberechnung, Mitwirkungspflicht, Kostenüberschreitungsverbot, Kalkulationszeitraum, Unterdeckung, Überdeckungen, Mischkanalisation, Niederschlagswasserbeseitigung, Mischzinssatz, Frischwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Planungskosten
Stichwort:Unterdeckung
Leitsatz:1. Im Grundsatz wird an der Rechtsprechung des für das Gebührenrecht bislang zuständigen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts festgehalten, dass der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA) oder das in § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG LSA enthaltene Gebot, von einer Kostendeckung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzusehen.

2. Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet.

3. Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sog. "ungefragte Fehlersuche" vorzunehmen, ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen.

4. Für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum besteht mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen.

5. Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen i.S.d. § 5 Abs. 2c KAG LSA a.F. voraus, dass die Abweichung zwischen (kalkulierten) Gebührenaufkommen und Aufwand auf Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen beruht. Es handelt sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen. Auch irrtümlich oder versehentlich nicht berücksichtigte Kosten sind nicht als Unterdeckungen ansatzfähig. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen.

6. Ein unter der Gebührenobergrenze liegender und nichtiger Gebührensatz kann rückwirkend durch einen kostendeckenden höheren Gebührensatz ersetzt werden, weil § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet.

7. Bei der Ermittlung der Zinsen auf Fremdkapitalien und der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals, die sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richtet (vgl. § 5 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Satz 5 KAG LSA), bzw. der Ermittlung der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals i.S.d. bis 18. August 2000 geltenden § 5 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 darf grundsätzlich ein Mischzinssatz gebildet werden, für dessen Festsetzung der gebührenerhebenden Körperschaft teilweise auch (Prognose)Spielräume eingeräumt sind.

8. Wenn rückwirkend erstmalig wirksames Gebührenrecht geschaffen werden soll, weil die bisherigen Gebührensatzungen entweder unwirksam sind oder die begründete Befürchtung dafür besteht, ist die gebührenerhebende Körperschaft an die Festsetzung des Kalkulationszeitraumes in diesen Satzungen nicht gebunden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 K 253/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TG 512/06 vom 14.03.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, SGB II, VwGO
Schlagworte:Bedarfsermittlung, Ergebnisrichtigkeit, Freibeträge, Mindestbedarf, Sicherung Des Lebensunterhalts, Unterdeckung
Stichwort:Unterdeckung
Leitsatz:1. Ist es dem Beschwerdeführer gelungen, mit der Beschwerdebegründung die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht gehindert und - soweit der Fall dazu Anlass bietet - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).

2. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers notwendigen Bedarfs im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG ist an den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) - SGB II - zu orientieren.

3. Im Falle der Erwerbstätigkeit eines solchen Ausländers scheidet bei der Bedarfsermittlung zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG eine Reduzierung des zur Verfügung stehenden Einkommens um die nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit 30 SGB II abzusetzenden Freibeträge aus.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 TG 512/06


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