1. Eine Jagdhütte ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich nicht zulässig, wenn sich in der Nähe Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Unterbringungsmöglichkeiten befinden (Anschluss an das Urteil des Senats vom 22.12.1982 - 1 OVG A 158/81 -, AgrarR 1984, 46).
2. Für die Unzumutbarkeit der Nutzung solcher Unterbringungsmöglichkeiten in der konkreten Örtlichkeit ist der Bauherr darlegungs- und beweisbelastet.