1. Für die Einstufung einer Einrichtung als Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG in der Fassung vom 03.02.1997 kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf ihre objektive Zweckbestimmung an. Heim in diesem Sinne kann auch das therapeutische Übergangswohnheim einer Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke sein.
2. Eine nicht nur vorübergehende, die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG in der Fassung vom 02.01.2001 begründende Heimunterbringung liegt nicht nur dann vor, wenn diese (voraussichtlich) zeitlich unbegrenzt oder jedenfalls nicht absehbar ist, sondern auch dann, wenn die (voraussichtliche) Verweildauer zwar die zeitliche Grenze des § 1 Abs. 1a Satz 2 HeimG überschreitet, aber gleichwohl zeitlich begrenzt ist. Einer dauerhaften im Sinne einer zeitlich (voraussichtlich) unbegrenzten oder jedenfalls nicht absehbaren Unterbringung in einem Heim bedarf es hierfür nicht.
3. Anspruch auf Wohngeld haben nur Heimbewohner, die auf der Grundlage eines Heimvertrages in einer solchen Einrichtung untergebracht sind.