Anlass für die Prüfung der Frage der Unterbringung besteht - auch nach der Neufassung des § 64 StGB - dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind und sich eine entsprechende Prüfung für den Tatrichter daher aufdrängen musste.
Wird ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, spricht das grundsätzlich für die Anwendung auch des Strafrahmens des § 243 StGB. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe, insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe, vorliegen.