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Unterbringung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 1/06 vom 03.01.2006

Die Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO ist nicht verhältnismäßig und deshalb unzulässig, wenn sie keinen Erfolg verspricht. Das ist der Fall, wenn der zu Untersuchende jede Kooperation mit einem Psychiater verweigert und keien tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er während einer Unterbringung seine Einstellung ändern wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 330/05 vom 19.09.2005

Zum erforderlichen Umfang der Ausführungen in der tatrichterlichen Entscheidung hinsichtlich der Frage der Unterbringung des Angeklagten.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 433/05 vom 12.09.2005

Dem in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten ist im Antragsverfahren nach § 67 e StGB in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies kann jedenfalls dann auch nicht wegen einer anstehenden turnusmäßigen gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung abgelehnt werden, wenn der Antrag mehrere Monate zuvor gestellt wird.

BAG – Urteil, 5 AZR 545/04 vom 31.08.2005

1. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen.

2. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

3. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 287/05 vom 28.06.2005

Zur (bejahten) Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.

BAG – Urteil, 5 AZR 347/04 vom 25.05.2005

Die Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit (Aufgabe von Senat 6. Mai 1998 - 5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327).

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 228/05 vom 17.05.2005

Unterbringungssachen soll dem Betroffenen in der Regel ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 101/05 vom 14.04.2005

1. Eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge - Strafe vor Maßregel - gem. § 68 II und III StGB scheidet aus, wenn der ausbleibende Behandlungserfolg auf dem Fehler einer adäquaten Therapiemethode beruht.

2. Der Vorwegvollzug der Strafe kann nicht damit begründet werden, dass bei fehlender Therapierbarkeit das Sicherungsinteresse im Vordergrund stehe.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 82/05 vom 07.03.2005

Eine Beschwerdeberechtigung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer in der Hauptsache durch Ablauf der Unterbringungsfrist erledigten Unterbringungsmaßnahme steht nur dem Betroffenen selbst, nicht jedoch dessen während der Dauer der Unterbringung nach §§ 70 m Abs. 2, 70 d Abs. 1 Nr. 1 bis 2 FGG beschwerdeberechtigten Angehörigen zu.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1342/04 vom 21.02.2005

1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen.

2. Die Mehrfachbelegung eines Haftraums verletzt jedenfalls dann die Menschenwürde, wenn sich - unbeschadet des vorhandenen Luftraumvolumens - drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² einschließlich abgetrennter und gesondert gelüfteter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1343/04 vom 21.02.2005

1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen.

2. Die Mehrfachbelegung eines Haftraums verletzt jedenfalls dann die Menschenwürde, wenn sich - unbeschadet des vorhandenen Luftraumvolumens - drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² einschließlich abgetrennter und gesondert gelüfteter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1036/04 vom 27.01.2005

Ist der Verurteilte wegen mehrerer Taten, die er vor der - für erledigt erklärten - Unterbringung nach § 63 StGB begangen hat, die aber nur teilweise Katalogstaten i. S. des § 66 III StGB darstellen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, nicht aber zu einer Unterbringung nach § 63 StGB verurteilt worden, so sind die formellen Voraussetzungen des § 66 III 1 2. Alt StGB nur erfüllt, wenn die fiktiv allein unter Zugrundelegung der Strafen für die Katalogstaten zu bildende Gesamtstrafe mindestens drei Jahre beträgt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1278/04 vom 04.01.2005

1. Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Tatgerichte im Anschluss vollstreckt, so kann dasjenige Tatgericht, dessen erkannte Strafe zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits vollständig vollstreckt war, zum Erlass des Unterbringungsbefehls nicht berufen sein, selbst wenn es auf die höchste aller verhängten Strafen erkannt hat.

2. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66 I, II StGB) kommt nur in Betracht, wenn neue, also nach der Verurteilung entstandene oder bekannt gewordene Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verurteilten gegenüber dem verurteilenden Erkenntnis deutlich erhöhen. Solche Tatsachen können sich auch aus einem zur Frage einer bedingten Entlassung eingeholten Prognosegutachten ergeben.

3. Ob eine Tatsache neu im vorgenannten Sinne ist, bemisst sich im Falle der Anschlussvollstreckung mehrerer Strafen nach dem Zeitpunkt, des letzten Urteils, in dem der Tatrichter eine Entscheidung über die primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung hätte treffen können.

4. Eine Anwendung des § 66 b I und II StGB scheidet aus, wenn die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ausgangsurteils unverändert ist und sich lediglich in der Bewertung der prognoserelevanten Tatsachen eine Abweichung ergeben hat. Ebenso kommt § 66 b I StGB nicht zum Tragen, wenn feststeht, dass das erkennende Gericht auch bei Kenntnis und unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen nicht zu einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gelangt wäre, wie etwa im Falle einer fehlerhaften Verneinung nur der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, aber Bejahung der Gefährlichkeit i. S. des § 66 I Nr. 3 StGB.

5. Das für die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung erforderliche Merkmal des Hangs ist auch Voraussetzung einer nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b I und II StGB.

6. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art 100 I GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 66 b I StGB ist im Verfahren nach § 275 a StPO, in dem es lediglich um die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen geht, nicht angezeigt.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 665/04 vom 14.12.2004

Zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die bedingte Entlassung

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 569/04 vom 30.11.2004

Ein psychisch kranker Straftäter, dessen Krankheit keinen Zusammenhang mit seiner vergangenen und künftig zu besorgenden Straffälligkeit besitzt, darf nicht schlechter gestellt werden, als ein gesunder Straftäter. Trotz hohen Rückfallrisikos ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus deshalb für erledigt zu erklären.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11107/04.OVG vom 21.10.2004

1) Wird nach Beginn einer Jugendhilfeleistung die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers haben, bzw. nach § 86 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.

2) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 SGB VIII und wird später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen, so richtet sich ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit, vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 421/04 vom 19.10.2004

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Unterbringungsmaßnahme kann nur für den Zeitraum begehrt werden, in welchem die Unterbringung auch vollzogen wurde, da es für die Zeit nach der Entlassung des Betroffenen an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt.

BAG – Urteil, 7 AZR 218/04 vom 13.10.2004

1. Schließen die Parteien nach Einreichung, aber vor Zustellung einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ist dieser nicht ohne weiteres unter dem Vorbehalt vereinbart, dass er nur gelten soll, wenn nicht bereits auf Grund der vorangegangenen unwirksamen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend. Auch sonstige, vor In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe können eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen.

BAG – Urteil, 9 AZR 319/03 vom 18.05.2004

Die Darlegung des Arbeitgebers, seine Arbeitsabläufe "bestmöglich" und "effektiv" gestalten zu wollen, ist zu allgemein, um ein von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf Willkür überprüfbares Organisationskonzept darstellen zu können.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 167/04 vom 13.05.2004

Eine Unterbringung nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe gemäß § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit (NUBG) vom 30. Oktober 2003 kann - unbeschadet einer Verfassungswidrigkeit dieser Norm - jedenfalls nicht auf Umstände gestützt werden, die zur Zeit der Verurteilung bestanden und schon vom Tatrichter gewürdigt wurden.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 807/03 vom 13.01.2004

1. Übersteigt die Dauer der Unterbringung die Höchststrafe für das Einweisungsdelikt, gelten für die Entlassungsprognose ähnlich hohe Prüfungs- und Begründungsanforderungen wie bei sehr langandauernden Unterbringungen i. S. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert die größtmögliche Konkretisierung der vom Untergebrachten im Falle der bedingten Entlassung ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit nach Gefährdungsgrad und Deliktsschwere. Auch das befürchtete Rückfalldelikt muss von einem Schweregrad sein, der nach dem Gesetz die Verhängung der Maßregel (Einweisung in eine psychiatrische Klinik) rechtfertigen würde.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 253/03 vom 21.10.2003

Die Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend anzuordnen, sobald sich der Zweck der Unterbringung auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage als nicht mehr erreichbar herausstellt.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 255/03 vom 21.10.2003

Die Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend anzuordnen, sobald sich der Zweck der Unterbringung auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage als nicht mehr erreichbar herausstellt.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 254/03 vom 21.10.2003

Die Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend anzuordnen, sobald sich der Zweck der Unterbringung auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage als nicht mehr erreichbar herausstellt.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 735/03 vom 16.10.2003

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67 e StGB erforderliche mündliche Anhörung des Untergebrachten nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO im Regelfall durch die Strafvollstreckungskammer in ihrer Gesamtheit und nicht nur von einem Kammermitglied als beauftragtem Richter durchzuführen ist.

2. Ausnahmefälle sind denkbar, wenn dem persönlichen Eindruck unter Berücksichtigung der nachrangigen Bedeutung der Sache und der nicht erheblichen Schwierigkeit der Entscheidung nur geringe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn erst kurz zuvor eine Anhörung durch alle zur Entscheidung berufenen Richter stattgefunden hat, oder die örtlichen Verhältnisse eine Anhörung durch die gesamte Kammer nachhaltig erschweren.

3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stößt bei langjähriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11243/03.OVG vom 23.09.2003

Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität seit Jahren verschleiernden Ausländer erteilten Auflage, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu wohnen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG in Verbindung mit den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003).

BAG – Urteil, 2 AZR 79/02 vom 18.09.2003

Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der §§ 17, 18 KSchG begründen.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 301/03 vom 21.05.2003

1. Es gerade die Aufgabe eines externen Sachverständigen, in einem selbständigen Erkenntnis- und Wertungsprozess aus neutraler, vom täglichen Umfang mit dem Untergebrachten unbeeinflusster Sicht zu eigenen Ergebnissen zu gelangen, damit auf diese Weise ein möglicherweise festgefahrenes Meinungsbild der Therapeuten korrigiert und eine Beeinträchtigung des Ergebnisses durch eine aus der engen Beziehung zwischen Patient und Therapeuten entstandene Befangenheit ausgeschlossen werden kann.

Mit einer bloßen Fehlerkontrolle durch den Sachverständigen wird Sinn und Zweck seiner Beauftragung verfehlt.

2. Die Beauftragung eines vom Verteidiger vorgeschlagenen Sachverständigen mit der Erstattung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO ohne Überprüfung dessen besonderer Fachkunde und Eignung widerspricht dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 135/03 vom 29.04.2003

1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VII - 11/03 vom 07.02.2003

Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.

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