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Unterbrechung der Zahungsverjährung

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SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 429/05 vom 30.08.2006

Rechtsgebiete:SächsStrG, SächsKAG, AO, SächsGemO, SächsLKrO
Schlagworte:Sondernutzungsgebühr, Haftungsbescheid, Benutzungsgebühren, öffentliche Einrichtung, Unterbrechung der Zahungsverjährung
Stichwort:Unterbrechung der Zahungsverjährung
Leitsatz:1. Sondernutzungsgebühren sind keine Benutzungsgebühren i.S.d. § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 SächsKAG

2. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 9 Abs. 1 SächsKAG knüpft an den entsprechenden Begriff i.S.d. § 10 Abs. 2 SächsGemO und § 9 Abs. 1 und 2 SächsLKrO an.

3. Öffentliche Straßen sind keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften.

4. Sondernutzungsgebühren sind Abgaben i.S.d. § 36 SächsKAG.

5. Eine wirksame Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Mahnung sieht u.a. voraus, dass diese an den Abgabenschuldner gerichtet wird und sie ihm gegenüber vor Ablauf der Verjährungsfrist bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt erst mit Zugang der schriftlichen Mahnung beim Abgabenschuldner.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 429/05




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