Endet die Bestellung einer ehrenamtlichen vorläufigen Betreuerin durch Zeitablauf und wird 7 Wochen und 3 Tage später endgültig eine Berufsbetreuerin bestellt, so kann diese für die Bemessung ihrer Vergütung den erhöhten Stundenansatz der Anfangsbetreuung beanspruchen.
1. Sowohl ein Rückkehrrecht nach § 17 HVFG als auch ein Rückkehrrecht nach § 17 LBKHG kommen nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückkehrrechts noch das gleiche Arbeitsverhältnis besteht, welches bei Gründung der LBK zum 01.05.1995 gemäß § 17 I 1 LBKHG von der FHH auf den LBK Hamburg (AöR) übergeleitet worden ist.
2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit durch Auflösungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden ist, auch wenn gleichzeitig ein neues, unmittelbar anschließendes Arbeitsgericht begründet worden ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet ist, kommt es nicht auf den verwendeten technischen Ausdruck an, sondern vielmehr darauf, welche Prozesshandlung erkennbar gewollt war.
Aus einer rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels für das Strafverfahren. Vielmehr sind z.B. das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung und das schutzwürdige Interesse eines Angeklagten an der Nichtverwertung einer unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hergestellten Tonbandaufnahme gegeneinander abzuwägen. Bei dieser am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfung ist einerseits zu berücksichtigen, wie tief die Verwertung in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eines Betroffenen eingreift.
Der Tatrichter muss sich vor der auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Ablehnung eines Beweisantrages Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann. Die Ablehnung kann dann nur darauf gestützt werden, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt werden muss.
1. Geht der Hauptschuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Hauptschuld als Rechtspersönlichkeit unter (hier: Auflösung einer Limited nach britischem Recht), genügt zur Unterbrechung der Verjährung eine Klageerhebung gegen den Bürgen innerhalb der Verjährungsfrist für die Hauptschuld (Anschluss an BGH 28. Januar 2003 NJW 2003, 1250)
2. Zur Frage, ob es sich bei Arbeitskräften, die im Rahmen eines auf die Erbringung von Bauleistungen gerichteten Werkvertrages zwischen einem britischen Unternehmen und einem deutschen Unternehmen bauliche Tätigkeiten erbringen, um Arbeitnehmer des britischen Unternehmens oder um Selbständige handelt.
Im Fall der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird das Verfahren durch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht unterbrochen.
Zu den Voraussetzungen der Beendigung der Verfahrensunterbrechung nach § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO durch eine Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Weigert sich der Richter, das während einer Zeugenvernehmung angebrachte Ablehnungsgesuch zu Protokoll zu nehmen, kann der Umstand, dass er die Beweisaufnahme ohne Unterbrechung fortsetzt, ohne der Partei, die die ihn ablehnt, Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Ablehnung niederzuschreiben, die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Aussetzung des gegen ein Teilurteil geführten Berufungsverfahrens gemäß § 148 ZPO analog, wenn im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte geführten Schadensersatzklage das erstinstanzliche Verfahren gegen einen Beklagten wegen Insolvenz unterbrochen wurde, das gegen die übrigen Beklagten erlassene Teilurteil in die Rechtsmittelinstanz getragen und währenddessen der noch in der ersten Instanz anhängige Teil wieder aufgenommen worden ist.
Die Frage, ob es für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG aufgrund vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen darauf ankommt, ob ein Irrtum der Verfolgungsbehörde über die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen unverschuldet sein muss oder nicht, kann offen bleiben, wenn der Irrtum der Bußgeldbehörde über den Aufenthaltsort des Betroffene auf falschen Angaben einer anderen Behörde beruhen.
1. Bei der Berechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis in § 26 Abs. 4 AufenthG kann § 85 AufenthG in der Weise angewendet werden, dass die Zeit der Unterbrechung nicht auf die Zeit des Besitzes angerechnet wird, vorangegangene Besitzzeiten aber berücksichtigungsfähig bleiben.
2. Im Rahmen des § 26 Abs. 3 AufenthG können Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005 nicht angerechnet werden (im Anschluss an Hess. VGH, 20.12.2006 - 9 TP 2959/06 -).
1. Der für den Anspruch auf Verletztengeld geforderte unmittelbare zeitliche Anschluss an einen Anspruch auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist gegeben, wenn eine der in § 45 Abs 1 Nr 2 SGB VII genannten Einkommensarten zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Versicherten gebildet hat.
2. Der Berechnung des Verletztengeldes sind die Einkünfte zugrunde zu legen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Versicherten geprägt haben.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, nach § 456 a StPO bei einem aus dem Inland ausgewiesenen Verurteilten von der Vollstreckung (erstmals oder erneut) abzusehen, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das OLG hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unterbrochen, wenn über das Vermögen derjenigen Partei, die die Prozesskostenhilfe beantragt hat, nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
1. § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen kann, gibt ihr das Wahlrecht, durch satzungsrechtliche Bestimmung den Kreis der Gebührenschuldner auf die angrenzenden Grundstücke zu beschränken und von der Heranziehung der so genannten Hinterlieger abzusehen.
2. Der Anteil des Einrichtungsträgers, den dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG "für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr" zu übernehmen hat (so genannter Gemeindeanteil) ist selbst dann noch angemessen, wenn er auch für Straßen mit sehr starkem Durchgangsverkehr (hier Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße) auf 30 v.H. begrenzt ist.
3. Eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Gebührenermäßigung für die Unterbrechung der Reinigungsleistung erst ab einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorsieht, ist noch mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.
4. Einwendungen im Hinblick auf eine Minderleistung in Bezug auf die Wahrnehmung der Reinigungspflicht punktuell vor einem heranzuziehenden Grundstück (hier: unzureichende Unkrautentfernung in einer Ablaufrinne) sind unbehelflich, solange die Reinigung bezüglich des gesamten Straßenzugs im Großen und Ganzen ordnungsgemäß erfolgt.
1. Sowohl die Untersagung unerlaubter Finanzdienstleistungsgeschäfte als auch die Anordnung der Abwicklung betreffen das Vermögen und damit die Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin, so dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber den Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist.
2. Dies führt auch dann nicht zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rechsschutzlücken, wenn die Insolvenzgerichte bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht inzidenter die Rechtmäßigkeit der Abwicklungsanordnung überprüfen.
1. Ein Beschlussanfechtungsverfahren in einer Wohnungseigentumssache wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen.
2. Eine rechtswidrige Ausnutzung der Stimmenverhältnisse in der Wohnungseigentümerversammlung kann ausnahmsweise nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses führen, wenn ein begünstigter Wohnungseigentümer treuwidrig mit dem Verwalter zusammenwirkend in sachwidriger Weise eigene Zwecke auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer verfolgt.
Eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit kann auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein und damit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung).
1. Der Einwand der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um zur Frage der Verjährung ein klärendes Wort zu sprechen.
2. Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden.
Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht unterbrochen.
Der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung wird durch einen Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers nicht unterbrochen.
Zurückverweisung gem. § 538 Abs 2 ZPO analog, bei einem erstinstanzlichen Urteil trotz Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Vor Aufnahme des Insolvenzverfahrens ist eine Änderung der Beklagtenbezeichnung dahingehend, dass Beklagter der Insolvenzverwalter ist, unzulässig.
Als Unterbrechung der Vollstreckung i. S. des § 462 a I 2 StPO gilt auch derjenige Zeitraum, in welchem im Wiederaufnahmeverfahren infolge der Anordnung der Erneuerung der Hauptverhandlung gem. § 370 II StPO bis zur Bestätigung des früheren Urteils durch das auf Grund neuer Hauptverhandlung ergangene Urteil die Vollstreckung wegen Vorliegens eines Vollstreckungshindernisses zu unterbleiben hatte.