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Unterbindungspflicht

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 105/04 vom 16.06.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Unterlassungsgebot, Unterbindungspflicht, Verschulden
Stichwort:Unterbindungspflicht
Leitsatz:1. Entscheidet der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne Hinzuziehung der Handelsrichter, wird er nicht als Einzelrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO tätig, so dass im Beschwerderechtszug die gesetzliche Einzelrichterzuweisung nicht zum Tragen kommt (vgl. Senat Beschl. vom 02.02.2004 6 W 692/03).

2. Hat der Unterlassungsschuldner vor Erlass des Titels Ursachen gesetzt, die ohne sein weiteres Zutun den missbilligten Erfolg herbeiführen (z.B. Inserieren einer Werbeanzeige mit verbotenem Text), erfüllt er ein gerichtliches Unterlassensgebot nicht schon dann, wenn er nach Zustellung des Vollstreckungstitels die aktive Vornahme der verbotenen Handlung unterlässt. Er hat eine sich abzeichnende Rechtsverletzung durch die Ergreifung aktiver Gegenmaßnahmen zu verhindern.

3. Die Schuldnerpflicht, ein unerlaubtes Verhalten eines Dritten zu unterbinden, stößt dort an seine Grenzen, wo ein Dritter der Weisung des Schuldners keine Folge leistet und damit der missbilligte Erfolgseintritt nicht mehr vom Willen des Schuldners abhängt. Setzt sich ein Vertragspartner über auftragsmodifizierende (titelkonforme) Erklärungen des Schuldners hinweg, steht es nicht ohne weiteres in dessen Macht, das unerlaubte Verhalten des Vertragspartners dennoch zu verhindern (z.B. dadurch dass der Schuldner den Verlag auf einen ihn bindenden Unterlassungstitel hinweist, und für den Fall der verbotswidrigen Anzeigenveröffentlichung Regressansprüche ankündigt und entsprechende rechtliche Schritte notfalls ergreift).

4. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO Vollstreckungsschuldner-Verschulden voraus, weil die Verhängung eines Ordnungsmittel nicht nur eine Maßnahme zur Beugung des Schuldnerwillens darstellt, sondern auch strafrechtliche (repressive) Elemente enthält (vgl. Senat InVo 2002,68).

5. Hat der Vollstreckungsschuldner sich wegen des weitergehenden Verhaltens im Hinblick auf einen Unterlassungstitel bei dem streitenscheidenden Richter erkundigt, darf er dessen Rat mit verschuldensausschließender Wirkung auch dann vertrauen, wenn er nicht der Rechtslage entspricht.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 105/04




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