1. Die Grundsätze über die Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels gem. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 - II ZB 4/02 - (BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198) finden aus Gründen des Vertrauensschutzes auf vor Bekanntwerden der Entscheidung liegende Sachverhalte keine Anwendung.
2. Die Verjährung des Anspruchs aus Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels richtet sich nach § 9 Abs. 2 GmbHG. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Offenlegung der Reaktivierung gegenüber dem Handelsregister. In Altfällen, in denen die Reaktivierung gegenüber dem Handelsregister nicht offengelegt wurde, beginnt die Verjährung jedoch bereits mit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, da vor Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 kein Anlass zur Anmeldung der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit beim Handelsregister bestanden hat.