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Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare: Berücksichtigungsfähigkeit von Notaranteilen beim Gebührenansatz

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 79/03 vom 13.04.2004

Rechtsgebiete:EWGRL 335/69, LJKG BW, KostVfg BW
Schlagworte:Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare: Berücksichtigungsfähigkeit von Notaranteilen beim Gebührenansatz, Vorläufigkeitsvermerk
Stichwort:Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare: Berücksichtigungsfähigkeit von Notaranteilen beim Gebührenansatz
Leitsatz:1. Auch bei den nach Aufwendung zu berechnenden Abgaben für unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare handelt es sich um gebühren, von denen den Notaren nach § 10 LJKG BW ein Anteil zusteht.

2. Der beim Gebührenansatz zu berücksichtigende Gebührenanteil des beurkundenden Notars ist auf der Grundlage einer europarechtskonform ermittelten Gebühr zu berechnen (Bestätigung OLG Karlsruhe, 14 Wx 32/03).

3. Solange der Gesetzgeber noch keine richtlinienkonforme Gebührenordnung geschaffen hat, ist der Gebührenansatz für unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 79/03




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