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OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 205/08 vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Schuldfähigkeit, unter Betreuung stehende Person, Rückschlüsse
Stichwort:unter Betreuung stehende Person
Leitsatz:Grundsätzlich sind allein aufgrund der Tatsache, dass eine Betreuung eingerichtet wurde, sowie aus dem Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers keine Rückschlüsse auf die Schuldfähigkeit möglich sind. Wesentlich ist vielmehr die Frage, aufgrund welcher Erkrankung eine solche Betreuung eingerichtet wurde und ob diese unter eines der vier Eingangskriterien des § 20 StGB zu fassen ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 205/08




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