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Untätigkeitsklage

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 22/09 vom 20.05.2009

1. Es bleibt offen, ob ein einklagbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids und ein Rechtsschutzinteresse für eine gegen die Widerspruchsbehörde gerichtete Untätigkeitsklage besteht, wenn der bei der Ausgangsbehörde beantragte Verwaltungsakt eine Ermessensentscheidung beinhaltet.

2. Betrachtet man eine solche Klage als zulässig, erledigt sich diese durch einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger daraufhin den Klageantrag umstellt und nunmehr begehrt, den (neuen) Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, stellt dies eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar.

3. Der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage eingelassen, wenn er sich zu der neuen Klage inhaltlich geäußert hat.

4. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Das Rechtmittelgericht darf nur prüfen, ob das Vordergericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -. BVerw-GE 124, 132 [136], m. w. Nachw.).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 A 882/08 vom 04.12.2008

1) Entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen einen positiven Bauvorbescheid eingelegten Nachbarwiderspruch, so kann der durch den Bauvorbescheid Begünstigte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben.

2) Zu der Frage, ob ein Gartencenter mit Freiverkaufsflächen in der Nachbarschaft eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und das Gebot der Rücksichtnahme wahrt.

3) Zu der Frage, ob die Pflicht eines unter die Störfall-Verordnung fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands umfasst.

4) Ein im Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebes geplantes Bauvorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der Betrieb durch die heranrückende schutzwürdige Bebauung nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechnen muss.

5) § 50 BImSchG findet bei Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB keine Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie scheidet ebenfalls aus.

6) Das Vorliegen der Gefahr eines sog. Dennoch-Störfalles begründet nicht die Annahme, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BauGB nicht gewahrt sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 OB 14/08 vom 05.03.2008

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei Untätigkeitsklage ist nur dann im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht notwendig, wenn schon die Einleitung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich war (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 1.3.2006 - 1 OB 29/06 -, Vnb. und vom 8.1.2007 - 1 OB 81/07 -, NVwZ-RR 2007, 430).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 690/07 vom 17.12.2007

Im Rahmen der Prüfung eines zureichenden Grundes i. S. v. § 75 S. 3 VwGO ist es nicht Aufgabe des Gerichts im vorbereitenden Verfahren, Teilfragen hinsichtlich der Normstruktur und des Entscheidungsprogramms einer rechtlich komplexen und normativ nicht im Einzelnen determinierten Vorschrift wie § 7 Abs. 1 b AtG noch vor dem Vorliegen einer Verwaltungsentscheidung hierzu vorab zu entscheiden, sofern nicht die Verwaltung von einer offenkundig falschen Rechtsauffassung ausgeht.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TJ 1913/07 vom 06.11.2007

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann auch dann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden, wenn das Vorverfahren erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch Erhebung des Widerspruchs durch den Bevollmächtigten gegen einen nach Klageerhebung ergangenen Verwaltungsakt eröffnet wurde.

BSG – Urteil, B 4 RS 7/06 R vom 23.08.2007

1. Stellt der Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme Daten nach dem AAÜG ab einem bestimmten Zeitpunkt fest, liegt hierin nicht zugleich eine Ablehnung der Datenfeststellung für vorherige Zeiträume. Eine auf Verpflichtung zur Feststellung früherer Zeiten gerichtete Klage ist unzulässig.

2. Zur Frage, ob ab 1.1.2008 ein prozessuales Verfahrensinteresse besteht, gegen dieselbe Beklagte zwei nebeneinander rechtshängige Gerichtsverfahren, nämlich eines mit dem Rechtsschutzbegehren einer Datenfeststellung nach dem AAÜG und ein weiteres wegen Gewährung einer höheren Altersrente unter Anrechnung dieser Daten zu führen.

BFH – Urteil, V R 48/04 vom 19.04.2007

1. Wird nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden.

2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.

3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 WF 232/06 vom 30.01.2007

Zur Frage der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde (hier im Sorgerechtsstreit).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 365/05 vom 28.04.2006

§ 161 Abs. 3 VwGO ist nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, wenn das Gericht zur Sache entscheidet, bevor eine Bescheidung durch die Behörde erfolgt. Das Verhalten der Behörde kann nach einer Entscheidung durch das Gericht lediglich über § 155 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 666/04 vom 06.12.2004

1. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Verpflichtungsklage allein dadurch, dass sie vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben werden darf. Ihr Gegenstand in der Sache ist kein anderer als derjenige einer normalen Verpflichtungsklage.

2. Das gilt auch dann, wenn die Klage später durch Rücknahme oder Hauptsache-Erledigung nicht weiter verfolgt wird.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 40/04 vom 30.01.2004

1. Aussetzungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 75 VwGO können mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Ist die Frist des § 75 VwGO schon abgelaufen, ergeht sodann der Bescheid der Behörde und wird dieser mit einem Widerspruch angefochten, so ist das Widerspruchsverfahren zwar nicht notwendig, aber auch nicht unzulässig.

3. Das Verwaltungsgericht darf das Verfahren aussetzen, um eine Entscheidung über den Wider-spruch zu ermöglichen.

4. Unterlässt es das Verwaltungsgericht in dem Aussetzungsbeschluss, eine Frist zu setzen, so be-einflusst dies die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 58.03 vom 08.01.2004

War ein Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks entscheidungsreif, durfte die Behörde ihre Entscheidung nicht wegen des bevorstehenden Wegfalls der Ersatzgrundstücksregelung zurückstellen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 2036/03 vom 02.12.2003

Hat eine Behörde auf einen von ihr als Neuantrag gewerteten Widerspruch hin in gleicher Sache einen Ablehnungsbescheid erlassen, kann der Betroffene hinsichtlich der noch ausstehenden Entscheidung über seinen Widerspruch keine Untätigkeitsklage mehr erheben. Vielmehr ist er darauf verwiesen, gemäß §§ 68, 69 VwGO Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 5 C 03.2024 vom 14.10.2003

Ab Erlass eines Widerrufsbescheids gem. § 73 AsylVfG liegt trotz der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage ein zureichender Grund vor, um das Verfahren einer auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG) gerichteten Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 229/03 vom 08.07.2003

Bei Streitigkeiten über die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum Zwecke des Aufbaus einer historischen Waffensammlung ist als Streitwert das Doppelte des Auffangwertes festzusetzen.

Der Streitwert ist nicht schon deshalb zu vermindern, weil die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben worden ist (wie Beschl. vom 02.08.2000 - 2 S 295/00).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1279/01 vom 27.02.2003

1. Die bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist u.a. nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie in Form der Untätigkeitsklage verfrüht erhoben war und bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig werden konnte.

2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Einem Bauantrag i. S. des § 52 LBO müssen deshalb die in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO - genannten Bauvorlagen beigefügt sein. Ist der Antrag unvollständig, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst.

3. Die Ein- bzw. Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 4 LBO, innerhalb der die Baurechtsbehörde über den Bauantrag zu entscheiden hat, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, ist eine Bearbeitungs-, Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungsfrist, welche die Baurechtsbehörde grundsätzlich ausschöpfen darf, auch um Bauvorhaben, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig, aber unerwünscht sind, durch Einleitung und Sicherung von Bebauungsplanänderungen zu verhindern.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 2.00 vom 27.02.2001

Leitsatz:

Das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte genießt ungeachtet dessen, ob es auf vertraglicher Grundlage oder auf einer Nebentätigkeitsgenehmigung beruht, keinen absoluten Bestandsschutz (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 2.00 -

I. VG Gelsenkirchen vom 23.11.1999 - Az.: VG 12 K 3818/88 -

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 A 62/08 vom 13.05.2009

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 ZB 05.58 vom 24.03.2005

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 ZB 05.61 vom 03.02.2005


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