JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Untätigkeitsklage
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Einlassen, Einwilligung, Klageänderung, Rechtsschutzinteresse, Sachdienlichkeit, Untätigkeitsklage, Widerspruchsbescheid |
| Stichwort: | Untätigkeitsklage |
| Leitsatz: | 1. Es bleibt offen, ob ein einklagbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids und ein Rechtsschutzinteresse für eine gegen die Widerspruchsbehörde gerichtete Untätigkeitsklage besteht, wenn der bei der Ausgangsbehörde beantragte Verwaltungsakt eine Ermessensentscheidung beinhaltet. 2. Betrachtet man eine solche Klage als zulässig, erledigt sich diese durch einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger daraufhin den Klageantrag umstellt und nunmehr begehrt, den (neuen) Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, stellt dies eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar. 3. Der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage eingelassen, wenn er sich zu der neuen Klage inhaltlich geäußert hat. 4. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Das Rechtmittelgericht darf nur prüfen, ob das Vordergericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -. BVerw-GE 124, 132 [136], m. w. Nachw.). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 22/09 | |
| Rechtsgebiete: | SächsBO, VwGO, BauGB |
| Schlagworte: | Untätigkeitsklage, Bauaufsichtliches Einschreiten, Befreiung |
| Stichwort: | Untätigkeitsklage |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 A 62/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG, EGV, ROG, Seveso-II-Richtlinie, VwGO, 12. BImSchV |
| Schlagworte: | Bauvorbescheid, Begrenzung von Störfallauswirkungen, Dennoch-Störfall, Drittwiderspruch, Europäische Richtlinie, Gemengelage, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Heranrücken, Leitfaden, öffentlich genutztes Gebäude, Optimierungsgebot, raumbedeutsame Maßnahme, Richtlinienkonform Auslegung, Rücksichtnahmegebot, Seveso-II-Richtlinie, Sicherheitsabstand, Störfallbetrieb, Störfall-Kommission, Störfall-Verordnung, Trennungsgrundsatz, Umsetzung, unbeplanter Innenbereich, unmittelbare Wirkung, Untätigkeitsklage |
| Stichwort: | Untätigkeitsklage |
| Leitsatz: | 1) Entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen einen positiven Bauvorbescheid eingelegten Nachbarwiderspruch, so kann der durch den Bauvorbescheid Begünstigte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben. 2) Zu der Frage, ob ein Gartencenter mit Freiverkaufsflächen in der Nachbarschaft eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und das Gebot der Rücksichtnahme wahrt. 3) Zu der Frage, ob die Pflicht eines unter die Störfall-Verordnung fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands umfasst. 4) Ein im Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebes geplantes Bauvorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der Betrieb durch die heranrückende schutzwürdige Bebauung nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechnen muss. 5) § 50 BImSchG findet bei Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB keine Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie scheidet ebenfalls aus. 6) Das Vorliegen der Gefahr eines sog. Dennoch-Störfalles begründet nicht die Annahme, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BauGB nicht gewahrt sind. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 A 882/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Untätigkeitsklage, Zuziehung eines Bevollmächtigten |
| Stichwort: | Untätigkeitsklage |
| Leitsatz: | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei Untätigkeitsklage ist nur dann im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht notwendig, wenn schon die Einleitung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich war (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 1.3.2006 - 1 OB 29/06 -, Vnb. und vom 8.1.2007 - 1 OB 81/07 -, NVwZ-RR 2007, 430). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 OB 14/08 | |
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