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Untätigkeitsbeschwerde im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 18 (7) Ta 249/06 vom 30.10.2006

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Auslegung eines Rechtsmittels, sofortige Beschwerde, Untätigkeitsbeschwerde im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
Stichwort:Untätigkeitsbeschwerde im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
Leitsatz:Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 (7) Ta 249/06




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