Wird die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert und stellt sich dies bei objektiver Betrachtung letztlich als einer Ablehnung gleich zu achtende Verweigerung des Rechtsschutzes dar, so ist dagegen die Untätigkeitsbeschwerde statthaft.
Eine Partei, die ihr Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig angebracht hat, darf bei der Durchführung eines Gütetermins i.S.v. § 278 Abs. 2 ZPO n.F. nicht im unklaren darüber gelassen werden, ob und inwieweit sie für die Kosten der Prozessführung selbst aufzukommen hat.