Auch das außerordentliche Rechtsmittel einer Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugsverfahren unterliegt dem Formerfordernis des § 118 Abs. 1 und 2 StVollzG.
Eine ausnahmsweise statthafte Untätigkeitsbeschwerde ist nicht eröffnet, um einzelne Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom Vordergericht geförderten Verfahrens herbeizuführen.
Allein durch den Umstand, dass innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Monaten der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nicht beschieden wurde, tritt keine Verfahrenslage ein, in der eine Untätigkeitsebschwerde ausnahmsweise zulässig ist.
Die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist - ausnahmsweise - anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist und der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt.
Eine Untätigkeitsbeschwerde mit dem Ziel, dem Prozessgericht anzuweisen, binnen bestimmter Frist eine den Rechtsweg beendende Entscheidung zu treffen, ist unzulässig.
Eine Untätigkeitsbeschwerde, die sich gegen die - aus der Sicht des Beschwerdeführers - überlange Nichtterminierung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder die Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfegesuchs richtet, ist nach geltendem Prozessrecht grundsätzlich nicht statthaft.
1. Auch die Einlegung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO (wie Bayer. VGH, Beschluss vom 14.05.2002, NVwZ 2002, 1391).
2. Einer Naturalpartei ist nach geltendem Verfahrensrecht die Möglichkeit verwehrt, ohne Vorliegen einer sie beschwerenden erstinstanzlichen (Sach- oder Prozesskostenhilfe-) Entscheidung das Beschwerdegericht (allein) wegen einer - ihrer Meinung nach - überlangen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wege der sog. Untätigkeitsbeschwerde anzurufen.