1. Um einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu begegnen, obliegt es zunächst allein dem Berufungskläger, die hinreichende Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels darzutun. Eine Verpflichtung des Gegners, sich zu unentschuldigt verspätetem Berufungsvorbringen zu äußern, besteht in diesem Verfahrensstadium nicht.
2. Zu der Frage, ob unentschuldigt erstmals mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel über § 531 Abs. 2 ZPO hinaus zuzulassen sind, wenn sie unstreitig werden.