Die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind dann zu erstatten, wenn der Verfahrensbeteiligte gute Gründe dafür hat, den auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen (wie OVG M-V, Beschl. v. 10.1.1995 - 3 O 89/94 -).
Eine Erledigungsgebühr fällt dann an, wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (wie BayVGH, Beschl. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 -).