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Unstatthafte Gehörsrüge bei alternativ gegebenem Rechtsbehelf

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 101/06 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:ZPO, EGZPO
Schlagworte:Unstatthafte Gehörsrüge bei alternativ gegebenem Rechtsbehelf
Stichwort:Unstatthafte Gehörsrüge bei alternativ gegebenem Rechtsbehelf
Leitsatz:Die Gehörsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein anderer Rechtsbehelf - hier die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 591, 344 ZPO - eröffnet ist.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 101/06




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